Selbstverteidigung, wie sieht die rechtliche Lage im Ernstfall aus?
Die Zeiten sind in den letzten Jahren, was die Straftaten angeht, leider bedeutend unsicherer geworden. Diese Tatsache sollten wir nicht ignorieren, sondern uns lieber mental und körperlich darauf einstellen. Wir selbst können an diesem Umstand nichts ändern, aber durch unser Verhalten erheblich zu unserem persönlichen Selbstschutz beitragen. Angesprochen werden sollen hier weniger die Fälle, die uns auf der Straße ereilen können, sondern vielmehr die Angehörigen spezieller Berufe bei ihrer Arbeit widerfahren können. So geraten Mitarbeiter von Jobcentern, sozialen Einrichtungen, Ordnungsämtern, Jugendämtern, Arbeitsvermittlungsstellen, Gerichtsvollzieher, Rettungsdiensten, Pflegepersonal, Lehrkräfte und viele weitere, immer wieder in Situation, wo es zu gewalttätigen Eskalationen kommen kann. Zollte man diesen Beschäftigten früher aufgrund ihrer Fachkompetenz und ihrem Bemühen um ihre Mitmenschen Achtung, so macht die zunehmende Respektlosigkeit in der Bevölkerung, auch vor diesen Berufsgruppen nicht mehr halt. Wer in den Schulungen von Günther Pfeifer Selbstverteidigungs- und Deeskalationstechniken erlernt hat, hat zwar eine gute Handlungskompetenz erworben, aber tätliche Angriffe lassen sich nicht immer vermeiden. Zwar ist die Kommunikation die stärkste Waffe, die uns Menschen zur Verfügung steht, doch wenn wir trotzdem Opfer körperlicher Aggression werden, können uns nur noch Selbstverteidigungstechniken helfen. Techniken, wie man sie in den Schulungen von Günther Pfeifer erlernt.
Selbstverteidigung und Rechtssicherheit, § 32 StGB
Das ist der Gesetzestext § 32 StGB, wörtlich zitiert:
„(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren“ .
D. h., wenn wir jemand in Notwehr verletzen, kann uns rechtlich niemand dafür belangen.
Welcher Voraussetzungen bedarf es, damit wir uns auf Notwehr berufen können?
Um den Tatbestand der straffreien Notwehr zu erfüllen, muss ein Angriff direkt bevorstehen oder bereits vorliegen. Ob dabei ein Angriff auf unser Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Ehre vorliegt, ist erst einmal zweitrangig. In solchen Fällen muss man präzise und schnell handeln, der Angreifer muss deshalb auch nicht gewarnt werden, wenn man zum Schlag ausholt. Bei der Gegenwehr muss aber die Verteidigung klar erkennbar und notwendig sein. Dabei braucht man aber nicht alle Hiebe nur duldsam und passiv abwehren, sondern der Angegriffene darf das unerfreuliche Erlebnis auch schnell und aktiv selbst beenden. Wenn er die entsprechenden Techniken erlernt hat.
Selbstverteidigung und angemessenes Verhalten
- Das heißt, die Verteidigung muss immer im Verhältnis zum eingesetzten Mittel stehen. Zwar braucht sich auch kein Sozialarbeiter, Jobcentermitarbeiter oder Pfleger (um nur einige zu nennen) anschreien und beleidigen zu lassen (Verletzung der Ehre), doch wäre es unverhältnismäßig, den verbalen Angreifer deshalb gleich krankenhausreif zu schlagen.
- Der gleiche Fall ist gegeben, wenn beispielsweise eine stark angetrunkene Person, die sich kaum noch auf den Beinen halten kann, einen angreifen will. Oft genügt da auch schon ein Ausweichen und Weggehen.
- Ein angemessenes Verhalten erwarten Richter auch von Kampfsportlern, die angegriffen werden. Da geht man davon aus, dass diese die Wirkung ihrer Schläge kennen müssten und bei einem Angriff den Angreifer nur ruhigstellen können, ohne diesen gleich gefährlich zu verletzen.
Die „Nothilfe“ gehört ebenfalls zur Notwehr
Wenn wir Zeuge werden, wie ein Kollege im Arbeitsamt, der Pflegestation usw., Opfer eines Angriffs wird, sind wir ebenfalls verpflichtet, dem Opfer des Angriffs zu helfen. Auch in diesem Fall muss der Angriff gerade stattfinden und rechtswidrig sein. Dabei muss man selbst wieder ein angemessenes Verhalten an den „Tag legen“. Es dürfen dabei auch größere Sachen, z. B. Drucker, zu Bruch gehen, wenn das der Angriffsabwehr dient. Helfen wir unserem Kollegen nicht, können wir wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft werden. Eine Ausnahme könnte es darstellen, wenn der Zeuge des Vorfalls beispielsweise eine kleine, zierliche Frau ist und der Angreifer ein Mann von 120 Kilogramm. Hier ist es vermutlich sinnvoller, andere Kollegen oder die Polizei zu rufen, als selbst einzugreifen. Oft ist die jeweilige Situation gar nicht so einfach zu beurteilen und was das jeweilige “richtige“ Verhalten ist. Das erfordert schon einiges an Handlungskompetenz.
Wie man Rechtssicherheit erlangt
Wenn man urplötzlich mit einer unerwarteten Situation konfrontiert wird, ist es schwer, diese schnell und ruhig zu durchdenken, denn man selbst gerät leicht in Panik. Auch hier können entsprechende Schulungen wieder weiterhelfen. Denn es bringt viel, wenn man mögliche, auftretende Situationen mal mit einer Person durchspricht, die die nötige Fachkompetenz hat. Dann ist die Chance groß, dass man sich in der entsprechenden Gefahrensituation daran erinnert und stressfreier darauf reagieren kann. Entsprechende Schulungen werden auf https://guenther-pfeifer.de angeboten. Bei diesen Schulungen handelt es sich nicht um eine juristische Rechtsberatung. Vielmehr werden hier die Grundlagen von rechtssicherem und angemessenen Verhalten angesprochen, wobei situationsbezogen auf die jeweiligen Tätigkeitsfelder der Einzelnen eingegangen wird.
Das Training wird als Schulung, Seminar sowie zur Auffrischung angeboten (Bundesweit). Gemeinsam legen wir den möglichen Schulungsrahmen fest.
Ich freue mich über Ihre Kontaktaufnahme und stehe gerne zu Ihrer Verfügung um Fragen zu beantworten.