Grenzen der Notwehr: die Verhältnismäßigkeit der Mittel
Sowohl privat als auch beruflich können Sie schnell in Gefahrensituationen geraten. Immer häufiger kommt es zu körperlichen Angriffen, die Sie nicht wehrlos über sich ergehen lassen müssen. Notwehr ist nach deutschem Recht erlaubt. Sie dürfen sich mit den notwendigen Mitteln verteidigen, ohne sich strafbar zu machen. Doch welche Reaktionen sind angemessen? Darüber entscheidet das Gebot der Verhältnismäßigkeit der Mittel. Das klingt zunächst kompliziert. Ist es aber nicht, wenn Sie sich etwas näher mit dem Thema beschäftigen. Was ist Notwehr? Wann ist sie erlaubt? Welche Mittel dürfen Sie zur Notwehr verwenden? Und wie können Sie sich und Ihre Mitarbeiter auf die Abwehr von Angriffen am Arbeitsplatz vorbereiten?
Notwehrrecht in Kürze: Das sollten Sie und Ihre Mitarbeiter über Notwehr wissen.
Bestimmte Personen- und Berufsgruppen sind besonders anfällig für Konfliktsituationen. Zwar gibt es einige Methoden, um Gewalt vorzubeugen, doch im schlimmsten Fall kann eine Situation eskalieren. Dann geht der Angreifer zu körperlicher Gewalt über und Sie müssen sich wehren. Geschickte Verteidigung ist gefragt, wofür Sie grundlegende Bestimmungen des Notwehrrechts kennen sollten.
Was ist Notwehr?
Der Begriff Notwehr stammt aus dem deutschen Privat- und Strafrecht. Gemäß § 227 BGB und § 32 StGB handelt es sich dabei um das Abwehren eines rechtswidrigen Angriffs gegen die eigene Person. Das heißt, Sie dürfen sich in Gefahrensituationen verteidigen, ohne sich strafbar zu machen. Selbst körperliche Abwehr ist erlaubt, wenn Sie körperlich angegriffen werden. Allerdings hat Notwehr auch Limits. Nicht alles ist angemessen. Die verwendeten Mittel sollen auf die Abwehr abzielen und das Angreifen im Rahmen der Verteidigung nicht bzw. nur so wenig wie möglich verletzen.
Was ist Notwehrüberschreitung?
Notwehr gilt nicht schrankenlos. Der Verteidiger muss gewisse Grenzen der Notwehr einhalten, um nicht selbst zum Straftäter zu werden. Missachten Sie diese Beschränkungen bei der Abwehr eines Angriffs auf Ihre Person, liegt ein Fall der Notwehrüberschreitung (auch Notwehrexzess) vor und dieser kann strafrechtliche Folgen haben.
Was sind die Grenzen der Notwehr?
Das Notwehrrecht definiert zwei verschiedene Grenzen der Notwehr: Die Grenzen des Tatbestandes und die Grenzen der Folgen. Das bedeutet, Sie können sich als Verteidiger entweder über die Voraussetzungen der Notwehrlage irren (extensiver Notwehrexzess) oder über das angemessene Maß der Abwehr (intensiver Notwehrexzess). Auch das Überschreiten beider Notwehrgrenzen ist möglich. Bei einem sogenannten Putativnotwehrexzess übertreten Sie gleich in zweierlei Hinsicht die Grenzen der Notwehr. Sie schätzen das Bestehen einer Notwehrsituation falsch ein und verwenden zusätzlich unerlaubte Mittel der Verteidigung.
Das Gebot der Verhältnismäßigkeit
Das Gebot der Verhältnismäßigkeit gilt als Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit von Notwehrhandlungen. In anderen Worten: Werden Sie als Verteidiger von Ihrem Angreifer wegen Körperverletzung angezeigt, wird das Vorliegen einer Notwehrsituation nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet. Es wird geprüft, ob Sie Grenzen der Notwehr überschritten haben und dabei kommt es auf verschiedene Faktoren an. Zum einen muss der Zweck Ihrer Abwehr (Schutz der eigenen Person) legitimiert sein und die ergriffene Maßnahme zum Erreichen des Zwecks dienen. Zum anderen wird beurteilt, ob mildere Mittel zum Erreichen des Zwecks zur Verfügung standen und wie die Vorteile Ihrer Handlung mit den Nachteilen im Zusammenhang stehen.
Verhältnismäßigkeit bei Beurteilung der Notwehrlage
Bei Einschätzung der Verhältnismäßigkeit der Notwehrlage zählen die Umstände während des Eintritts der Notwehrhandlung. Ist der Angriff bereits abgeschlossen oder hat noch gar nicht begonnen, liegt keine Notwehrsituation vor. Wenn Sie zum Beispiel beim Vorübergehen angespuckt werden und der Täter läuft weiter, können Sie nicht mit körperlicher Gewalt reagieren. Der vermeintliche Angreifer hat die Attacke bereits eingestellt, weshalb Sie sich nicht mehr wehren müssen. Sie können ihn zur Rede stellen und eventuell rechtliche Konsequenzen einleiten, Abwehr aus Notwehr ist aber unangemessen.
Gleiches gilt in folgender Situation: Nehmen wir an, Sie begegnen nachts auf dem Nachhauseweg einer Person, die wild mit einem Stock umherschlägt. Sofort glauben Sie, dass dieser Mensch Sie überfallen wird und deshalb wirken Sie gewalttätig auf diese Person ein. Auch in diesem Fall liegt keine Notwehr vor. Sie wurden gar nicht angegriffen und Ihr Handeln ist rechtswidrig.
Verhältnismäßigkeit bei Beurteilung des Maßes der Abwehr
Die Intensität einer Abwehrhandlung muss angemessen sein. Werden Sie zum Beispiel von einem hageren Teenager angegriffen und Sie stechen den Burschen mit einem Messer ab, überschreiten Sie klar die Grenzen der Notwehr. Ein Faustschlag hätte es auch getan. Ihre Abwehr ist somit rechtswidrig und eventuell sogar strafbar. Sie dürfen auch nicht aus Rache über die Abwehr hinaus handeln. Nur wenn Sie Notwehr aus Furcht, Verwirrung oder Schrecken überschreiten, bleiben Sie selbst bei übertriebener Notwehr unbestraft (§ 33 StGB).
Fazit: Die Angemessenheit der Notwehr richtet sich nach der Bedrohlichkeit des Angriffs
Werden Sie in Konfliktsituationen verwickelt und wehren Sie sich mit körperlicher Gewalt, bleiben Sie unbestraft, wenn Sie aus Notwehr handeln und zu angemessenen Maßnahmen greifen. Welche Mittel erlaubt sind, darüber entscheidet deren Verhältnismäßigkeit und die hängt von der Bedrohlichkeit des Angriffs ab. Verletzen Sie Ihren Angreifer stark oder prügeln ihn gar zu Tode, stellt sich die Frage, ob Sie tatsächlich aus Notwehr gehandelt haben. Hätte ein Kinnhaken ausgereicht, drohen strafrechtliche Konsequenzen, da Ihre Abwehrreaktion unverhältnismäßig ist.
Meine Angebote für Sie und Ihre Mitarbeiter
In Sachen Notwehr und Verhältnismäßigkeit der Mittel lasse ich Sie nicht allein. Als Experte für Notwehrtraining erhalten Sie und Ihr Personal von mir professionelle Unterstützung. Ich stelle Ihnen verschiedene Methoden zur Abwehr körperlicher Gewalt vor und zeige Ihnen, wie Sie sich als Verteidiger nicht strafbar machen. Meine Kurse werden als Schulung am Arbeitsplatz, Seminar sowie zur Auffrischung angeboten. Gemeinsam legen wir den Schulungsrahmen fest und bereiten Ihre Mitarbeiter optimal auf Notwehrsituationen vor.
Ich freue mich über Ihre Kontaktaufnahme und stehe gerne zu Ihrer Verfügung um Fragen zu beantworten.