Es schreibt erstmals physische Resilienzpflichten und die persönliche Haftung der Geschäftsleitung
(§ 20 KRITISDachG) gesetzlich fest. Medien & Kultur ist aus kompetenzrechtlichen Gründen
aktuell noch nicht direkt erfasst. Die Signalwirkung ist eindeutig:
Wer heute handelt, steht morgen oben.
→ Zur Einordnung
Über den Autor
Günther Pfeifer
IHK-zertifizierte Fachkraft für Gewaltprävention mit über 25 Jahren Erfahrung in Risiko-Bereichen. Entwickler der Gladiator Mind-Methodik, die stoische Philosophie mit moderner Neurowissenschaft verbindet. Spezialisiert auf Behörden, KRITIS, Jobcenter, Kliniken, Rettungsdienst, ÖPNV, Einzelhandel und Flughäfen.
Ich bin Praktiker, kein Forscher. Meine Aufgabe ist es, wissenschaftliche Erkenntnisse in tragfähige Konzepte für reale Einsatzsituationen zu übersetzen – als Architekt, der die richtigen Fachleute zusammenbringt. Wo mein Wissen endet, beginnt mein Netzwerk.
Meine Arbeit basiert auf der Überzeugung, dass der Mensch im Mittelpunkt jeder wirksamen Gewaltprävention stehen muss. Nur wer seine eigene Stressphysiologie versteht und seinem Bauchgefühl vertraut, kann unter Druck souverän bleiben.
1. Medien & Kultur im KRITIS-Konzept: Was Bund und Behörden sagen
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) ordnen Medien und Kultur eindeutig dem gesamtstaatlichen KRITIS-Konzept zu. Dazu gehören Rundfunk (Fernsehen und Radio), gedruckte und elektronische Presse, Archive, Bibliotheken, Museen und Kulturdenkmale. Nicht aus Imagegründen – sondern weil Information und kulturelle Teilhabe zur stillen Grundversorgung einer Demokratie gehören.
Wenn diese Infrastruktur ausfällt weil Redaktionen sich aus gefährlichen Lagen zurückziehen, weil Kamerateams nach Übergriffen nicht mehr rausfahren, weil Kultureinrichtungen ihre Türen aus Angst geschlossen halten – entsteht ein Informations- und Orientierungsvakuum. Und Vakuen werden gefüllt. Nicht immer mit Fakten.
Das BSI listet Medien und Kultur ausdrücklich als einen der zehn Sektoren Kritischer Infrastrukturen im KRITIS-Konzept. Gleichzeitig stellt es klar: Die Sektoren „Staat und Verwaltung“ sowie „Medien und Kultur“ unterliegen aktuell nicht der Regulierung durch das BSI-Gesetz (BSIG) und die BSI-Kritisverordnung. Die formalen Melde- und Nachweispflichten gelten heute vor allem für andere Sektoren – die gesellschaftliche Einordnung als kritisch und die Pflicht zum Personalschutz nach ArbSchG bleiben davon vollständig unberührt.
2. Das Gesetz, das heute schon gilt: ArbSchG – direkt, klar, bindend
Man muss kein KRITIS-Betreiber sein, um gegenüber seinen Mitarbeitenden in der Pflicht zu stehen. Das Arbeitsschutzgesetz gilt für jeden Arbeitgeber – ohne Ausnahme, ohne Schwellenwert, ohne Übergangszeit. Hier steht es, wörtlich:
„(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“
„(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch: […] 6. psychische Belastungen bei der Arbeit.“
§ 5 ArbSchG – Arbeitsschutzgesetz (BGBl. I S. 1246), gesetze-im-internet.de · Stand: 2025
Psychische Belastung durch Bedrohung und Gewalt ist seit der ArbSchG-Novelle 2013 ausdrücklicher Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Für Journalisten bei Demonstrationsberichterstattung, für Kamerateams in Konfliktsituationen, für Aufsichtspersonal in Kultureinrichtungen: Diese Pflicht gilt. Jetzt.
„(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.“
§ 12 Abs. 1 ArbSchG – gesetze-im-internet.de · Stand: 2025
Angepasst an die Gefährdungsentwicklung. Regelmäßig wiederholt. Tätigkeitsbezogen. Das ist keine Empfehlung. Das ist geltendes Recht – und im Ernstfall der Unterschied zwischen einem Unfall und einem Organisationsverschulden.
| Rechtsgrundlage | Was sie fordert | Gilt für Medien & Kultur? |
|---|---|---|
| ArbSchG § 5 Gefährdungsbeurteilung |
Beurteilung aller Tätigkeiten inkl. Gewalt durch betriebsfremde Personen und psychische Belastung. Gilt für Außeneinsätze, Feldrecherchen, Publikumsbereiche. | ✅ Unmittelbar · kein Schwellenwert |
| ArbSchG § 12 Unterweisung |
Tätigkeitsbezogene, dokumentierte Unterweisung. Angepasst an Gefährdungsentwicklung. Regelmäßig zu wiederholen. | ✅ Unmittelbar · kein Schwellenwert |
| DGUV Vorschrift 1 Allgemeine Prävention |
Wirksame Maßnahmen gegen Unfälle und Gesundheitsgefahren – ausdrücklich einschließlich Gewalt durch Dritte. | ✅ Unmittelbar · alle Arbeitgeber |
| KRITISDachG §§ 13, 20 Bundestag 29.01.2026 · Bundesrat ausstehend |
Physische Resilienzpflichten + Resilienzplan. Persönliche Haftung der Geschäftsleitung. Behördliche Audits möglich. | ⚠️ Für direkt erfasste Betreiber. Medien & Kultur aktuell ausgenommen – Signalwirkung klar |
| BSI-KritisV / BSIG Regulierte KRITIS-Sektoren |
IT-Sicherheitspflichten, Melde- und Nachweispflichten gegenüber BSI alle 2 Jahre. | ❌ Medien & Kultur nicht erfasst (BSI-Quelle) |
3. KRITIS-Dachgesetz 2026: Die Signalwirkung lesen
Am 29. Januar 2026 hat der Bundestag das KRITIS-Dachgesetz beschlossen – das erste Gesetz in Deutschland, das physische Resilienzpflichten für systemrelevante Betreiber explizit regelt. Es wartet noch auf die Zustimmung des Bundesrates.
„Betreiber kritischer Anlagen haben angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer kritischen Anlagen zu vermeiden und die Auswirkungen von Störungen so gering wie möglich zu halten.“
§ 13 Abs. 1 KRITISDachG – Bundestag-Beschluss 29.01.2026
„Die Geschäftsleitung eines Betreibers kritischer Anlagen ist verpflichtet, die nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen zur Steigerung der Resilienz anzuordnen und deren Umsetzung zu überwachen.“
§ 20 Abs. 1 KRITISDachG – Bundestag-Beschluss 29.01.2026
4. Persönliche Haftung: Die Frage, die Sie sich heute stellen müssen
Für die Haftung ist nicht entscheidend, ob Ihre Organisation bereits als KRITIS-Betreiber im Sinne des BSIG gilt. Entscheidend ist, ob Sie Ihre Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz und der DGUV-Vorschrift 1 erfüllen – und das gilt für jede Redaktion, jeden Sender, jede kulturelle Einrichtung in Deutschland.
Wer Mitarbeitende ohne dokumentierte Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und ohne wirksame, tätigkeitsbezogene Unterweisung nach § 12 ArbSchG in erkennbar risikobehaftete Situationen entsendet – Demonstrationsberichterstattung, konfliktträchtige Veranstaltungen, Publikumsbereiche – geht ein doppeltes Risiko ein:
Bußgelder durch Berufsgenossenschaft und Aufsichtsbehörden · Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Betroffenen · Bei grobem Organisationsverschulden strafrechtliche Konsequenzen für verantwortliche Führungskräfte persönlich (z.B. fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen nach §§ 229, 13 StGB).
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht: „Sind wir formal KRITIS-Betreiber?“
Sondern: „Können wir im Ernstfall nachweisen, dass wir unsere Sorgfaltspflicht nach ArbSchG ernst genommen und umgesetzt haben?“
✅ Compliance-Check: Wo steht Ihre Organisation heute?
- Enthält Ihre Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG explizit Gewalt- und Bedrohungsszenarien – einschließlich Außeneinsätze und Publikumssituationen?
- Wurden Mitarbeitende in den letzten 12 Monaten tätigkeitsbezogen nach § 12 ArbSchG unterwiesen – und ist das nachweislich dokumentiert?
- Gibt es schriftliche Notfall- und Nachsorgeprotokolle für Gewaltvorfälle?
- Haben Führungskräfte eine Unterweisung zur Früherkennung von Eskalationssituationen erhalten?
- Können alle Unterlagen bei einer Prüfung durch die Berufsgenossenschaft sofort vorgelegt werden?
5. Der Mensch im Mittelpunkt – warum Gewaltprävention mehr ist als Compliance
Gesetze setzen Mindeststandards. Gute Führung geht weiter.
Ein Journalist, der nach einem Übergriff bei der nächsten Demonstration nicht mehr klar denken kann – der nicht schläft, weil er die Situation immer wieder durchlebt ist nicht ein Datenpunkt in einer Gefährdungsbeurteilung. Er ist ein Mensch. Und er ist der Grund, warum Ihre Redaktion morgen noch funktioniert oder nicht.
— Günther Pfeifer
Gewaltprävention, die wirkt, hat immer drei Dimensionen: Sie verhindert Vorfälle wo möglich. Sie befähigt Menschen, in kritischen Momenten handlungsfähig zu bleiben. Und sie sorgt dafür, dass nach einem Vorfall keine bleibenden Schäden entstehen – weder physisch noch psychisch, weder für den Menschen noch für die Organisation.
| Bereich | Typische Gefährdung | Systemische Folge ohne Prävention |
|---|---|---|
| Kamerateams / Außenrecherche | Angriffe bei Demonstrationen, Einschüchterung, körperliche Übergriffe | Selbstzensur, Personalausfall, Berichterstattungslücken |
| Rundfunkanstalten | Drohungen gegen Redakteure, Aggressionen im Empfangsbereich | Betriebseinschränkung, Fluktuation, Reputationsschaden |
| Verlagshäuser / Agenturen | Systematische Einschüchterung, Übergriffe auf Außenmitarbeitende | Vertrauensverlust in freie Presse, Informationsdefizit |
| Theater, Museen, Konzerthäuser | Übergriffe im Publikumsbereich, Konflikte bei Einlass und Aufsicht | Betriebsunterbrechung, Sicherheitsrisiko für alle Anwesenden |
| Veranstaltungsunternehmen | Eskalationen auf Großveranstaltungen, aggressive Besuchergruppen | Veranstaltungsabbruch, Haftung, Reputationsschaden |
6. Die Gladiator Mind-Methodik: Handlungsfähig im entscheidenden Moment
Das Problem der meisten Trainings ist nicht das Wissen – es ist das Gehirn im Moment der Bedrohung. Wenn die Amygdala übernimmt, verengt sich der Fokus, das Denken wird langsamer, die gelernten Techniken verschwinden hinter dem Stress-Loop.
Die Gladiator Mind-Methodik setzt genau dort an. Sie verbindet Erkenntnisse der Stressphysiologie mit stoischen Führungsprinzipien – und trainiert nicht nur, was zu tun ist, sondern wie man im entscheidenden Moment klar bleibt.
Primäre Prävention – Strukturen, die Eskalation verhindern
Klare Einsatzprotokolle für Außenrecherchen. Konfliktsensible Kommunikationsregeln. Dokumentierte Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Wer vordenkt, verhindert den Ernstfall – und erfüllt gleichzeitig seine gesetzliche Pflicht.
Sekundäre Prävention – Handlungsfähig bleiben, wenn es ernst wird
Deeskalationstraining unter realen Stressbedingungen. Atemtechniken, die das autonome Nervensystem stabilisieren. Frühwarnsignale erkennen, bevor die Situation kippt. Das ist § 12 ArbSchG gelebt – nicht nur unterschrieben.
Tertiäre Prävention – Nachsorge, die die Organisation stärkt
Nach jedem Vorfall: strukturierte Nachbesprechung, psychische Stabilisierung, konsequente Anpassung der Prozesse. Eine Organisation, die aus Krisen lernt, wird resilienter. Das ist kein Soft Skill. Das ist Betriebssicherheit.
7. Die strategische Perspektive: Wer heute handelt, steht morgen oben
Das KRITIS-Dachgesetz ist ein Signal. Es sagt: Physische Resilienz ist keine Kür mehr. Sie ist auf dem Weg zur Pflicht – für alle systemrelevanten Betriebe. Heute ist Medien & Kultur noch ausgenommen. Aber der Gesetzgeber hat den Weg gezeigt.
Organisationen, die jetzt ein wirksames Schutzkonzept aufbauen, haben drei Vorteile gleichzeitig: Sie erfüllen ihre heutige Rechtspflicht nach ArbSchG. Sie sind vorbereitet, wenn sich der regulatorische Rahmen erweitert. Und sie senden nach innen das Signal, das gute Führung definiert: Hier ist der Mensch nicht Mittel – er ist Mittelpunkt.
— Günther Pfeifer
8. Häufige Fragen
Bereit, den ersten Schritt zu gehen?
Ich biete keine Security-Dienstleistungen, sondern Handlungssicherheit durch passgenaue Schulung: Gewaltprävention, Deeskalation und Selbstschutz – exakt abgestimmt auf Ihre Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz. Im Erstgespräch klären wir, was Ihr Personal braucht, um in kritischen Situationen sicher, souverän und gesund zu bleiben.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag dient der Information über den Stand der öffentlichen Diskussion und Quellenlage (Stand: 27.02.2026). Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Verwaltungsrecht.
Die Inhalte wurden nach bestem Wissen und unter Verwendung öffentlich zugänglicher Quellen erstellt. Gesetzesänderungen nach dem Stand Februar 2026 sind nicht berücksichtigt.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- → BSI: Allgemeine Informationen zu KRITIS, inkl. Nichtregulierung von Medien & Kultur durch BSIG
- → BBK: KRITIS-Sektor Medien und Kultur
- → Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §§ 5 und 12
- → DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
- → KRITISDachG – Bundestag-Beschluss 29.01.2026, §§ 13 und 20 (Bundesrat-Zustimmung ausstehend)
- → BSI-KritisV / BSIG
- → Senatsverwaltung Berlin: Schutz Kritischer Infrastrukturen