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Über den Autor

Günther Pfeifer

IHK-zertifizierte Fachkraft für Gewaltprävention mit über 25 Jahren Erfahrung in Risiko-Bereichen. Entwickler der Gladiator Mind-Methodik, die stoische Philosophie mit moderner Neurowissenschaft verbindet. Spezialisiert auf Behörden, KRITIS, Jobcenter, Kliniken, Rettungsdienst, ÖPNV, Einzelhandel und Flughäfen.

Ich bin Praktiker, kein Forscher. Meine Aufgabe ist es, wissenschaftliche Erkenntnisse in tragfähige Konzepte für reale Einsatzsituationen zu übersetzen – als Architekt, der die richtigen Fachleute zusammenbringt. Wo mein Wissen endet, beginnt mein Netzwerk.

Meine Arbeit basiert auf der Überzeugung, dass der Mensch im Mittelpunkt jeder wirksamen Gewaltprävention stehen muss. Nur wer seine eigene Stressphysiologie versteht und seinem Bauchgefühl vertraut, kann unter Druck souverän bleiben, deeskalierend auftreten und sich flexibel an die Dynamik der Situation anpassen, wenn Standardroutinen nicht mehr greifen.

KRITIS-Dachgesetz 2026: Physische Resilienz, KI und der Faktor Mensch

Wie organisatorische Maßnahmen, Arbeitsschutzgesetz und physische Resilienz zusammenspielen

⏱️ Aktualisiert: 15. Februar 2026 – Alle Gesetzesangaben auf aktuellem Stand (BSI-KritisV, KRITIS-Dachgesetz 2026, ArbSchG).

Das KRITIS-Regelwerk (insbesondere § 8a BSIG i. V. m. der BSI-KritisV) verpflichtet Betreiber, angemessene organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen, um Störungen der Verfügbarkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu vermeiden. In der Praxis wird das häufig auf IT-Sicherheit reduziert.

Mit dem KRITIS-Dachgesetz wird die physische Resilienz regulatorisch konkretisiert: Betreiber müssen geeignete und verhältnismäßige Resilienzmaßnahmen auf Basis ihrer Risikoanalyse ableiten und im Resilienzplan darstellen, dokumentieren und bei Bedarf aktualisieren.

Ergänzend gilt Arbeitsschutz: § 5 ArbSchG verlangt die Gefährdungsbeurteilung (je nach Arbeitsplatz auch Risiken durch Übergriffe Dritter), § 12 ArbSchG die Unterweisung, die bei Bedarf regelmäßig zu wiederholen ist (in der Praxis häufig jährlich nach DGUV-Regelwerk/Praxis).

Gewaltprävention und Selbstschutz-Trainings sind damit mögliche Compliance-Bausteine, wenn die Gefährdungsbeurteilung entsprechende Risiken zeigt um Ausfallrisiken zu reduzieren und die betriebliche Kontinuität zu stärken.

1. Was regelt das KRITIS-Regelwerk?

Die gesetzliche Grundlage für die Sicherheit Kritischer Infrastrukturen liegt im BSI-Gesetz (BSIG) und wird durch das KRITIS-Dachgesetz um den Bereich der physischen Resilienz ergänzt. Im Kern bedeutet das:

  • BSIG (§ 8a): KRITIS-Betreiber müssen angemessene organisatorische und technische Maßnahmen treffen, um Störungen der Verfügbarkeit (sowie weiterer Schutzziele) ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu vermeiden.

  • KRITIS-Dachgesetz (§ 13): Betreiber kritischer Anlagen müssen geeignete und verhältnismäßige Resilienzmaßnahmen auf Basis ihrer Risikoanalyse ableiten und in einem Resilienzplan darstellen/aktualisieren.

Was bedeutet das in der Praxis?

Sicherheit wurde lange primär „digital“ gedacht (Firewalls, Monitoring, Incident Response). Der Resilienzrahmen erweitert den Blick auf All-Gefahren-Risiken – inklusive physischer Einwirkungen und ihrer Folgen für Prozesse und Personal.

  • Betriebskontinuität sichern: Wenn Schlüsselpersonen durch Gewalt/Übergriffe ausfallen oder Teams unter Stress Fehlentscheidungen treffen, kann das die Kontinuität kritischer Dienstleistungen beeinträchtigen.

  • „Menschliche Firewall“ (als Resilienzfaktor): Personelle Resilienz umfasst z. B. klare Rollen im Ereignisfall, Alarm- und Rückzugslogik, Deeskalations- und Selbstschutzfähigkeit – so weit, wie es das konkrete Risiko erfordert.

  • Compliance & Haftungsprävention: Gewaltprävention und Selbstschutz-Trainings können geeignete Bausteine des Resilienz- und Arbeitsschutzsystems sein, wenn die Risikoanalyse/Gefährdungsbeurteilung entsprechende Risiken zeigt – und wenn sie als Maßnahme dokumentiert, unterwiesen und überprüft werden.

  • Arbeitsschutz als Fundament: § 5 ArbSchG fordert die Gefährdungsbeurteilung (maßnahmengesteuert), § 12 ArbSchG die Unterweisung (an Gefährdungsentwicklung angepasst, erforderlichenfalls regelmäßig zu wiederholen).

In der Umsetzung von BSI-KritisV fokussiert sich die Branche überwiegend auf IT-Sicherheit:

  • Technische Maßnahmen: Firewall, Verschlüsselung, Intrusion Detection Systeme (IDS), Backup-Strategien
  • Organisatorische Maßnahmen: Notfallpläne bei Cyberangriffen, Zugriffskontrollen (Least Privilege), Patch-Management
  • Personelle Maßnahmen: Schulungen zu IT-Sicherheitsbewusstsein, Phishing-Erkennung, Passwort-Hygiene

Personelle Maßnahmen bedeuten mehr als IT-Schulungen. Wenn Mitarbeitende nach körperlichen Übergriffen ausfallen, kann das die Betriebskontinuität und damit die Verfügbarkeit der kritischen Dienstleistung unmittelbar beeinträchtigen – genau hier setzt das KRITIS-Dachgesetz (§ 13) mit der Forderung nach physischer Resilienz und einem risikobasierten Resilienzplan an. Ergänzend bestimmt die BSI-KritisV in § 10 den Sektor Siedlungsabfallentsorgung und legt fest, unter welchen Bedingungen Anlagen dieses Sektors als KRITIS gelten – und damit in den Anwendungsbereich der KRITIS-/BSIG-Pflichten fallen.

💡 Warum Gewaltprävention & Selbstschutz unter  BSI-KritisV fallen:

§ 8a BSIG verpflichtet KRITIS-Betreiber zu angemessenen organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Störungen. In der Praxis wird deutlich: Kritische Störungen entstehen nicht nur durch Softwarefehler, sondern auch durch den Faktor Mensch – insbesondere dort, wo personelle Ausfälle die Leistungserbringung unmittelbar treffen.

Legt man Ursache und Wirkung nebeneinander, wird die Gleichwertigkeit der Risiken klar:

  • IT-Ausfall: Server down → Krankenhaus-Systeme blockiert → Patientenversorgung gefährdet.

  • Personalausfall: Pflegekräfte nach Übergriffen arbeitsunfähig → Notaufnahme unterbesetzt → Patientenversorgung gefährdet.

Das Ergebnis ist identisch: Die Verfügbarkeit der kritischen Dienstleistung ist erheblich beeinträchtigt oder fällt aus.

Personelle Ausfälle durch Gewalt oder psychischen Druck betreffen zwar nicht die klassischen IT-Schutzziele (z. B. Integrität/Vertraulichkeit), gefährden aber die Betriebskontinuität unmittelbar. Im Zusammenspiel aus den Resilienzpflichten des KRITIS-Dachgesetzes (§ 13) und dem Arbeitsschutz (§ 5 & § 12 ArbSchG) ist Gewaltprävention daher als relevantes und – risikobasiert – ggf. erforderliches Maßnahmenfeld zu bewerten.

Operative Handlungsfähigkeit in KRITIS-Organisationen „Die methodische Antwort auf die Anforderungen der BSI-KritisV: Wie Sie die psychophysische Belastbarkeit Ihres Personals sicherstellen, damit der ‚Faktor Mensch‘ vom Sicherheitsrisiko zum belastbaren Schutzfaktor Ihrer gesamten Organisation wird.

2. Die unterschätzte Lücke: Gewaltprävention & Selbstschutz als personelle Maßnahmen

IT-Sicherheit vs. Personelle Sicherheit – ein Vergleich

Die meisten KRITIS-Betreiber haben IT-Sicherheit professionell im Griff. Doch beim Thema Gewaltprävention und Selbstschutz für Mitarbeitende klafft oft eine Lücke. Der folgende Vergleich zeigt, warum beides zusammengehört:

IT-Sicherheit (etabliert) Personelle Sicherheit (Lücke!)
Firewall schützt IT-Systeme vor Angriffen Gewaltprävention schützt Mitarbeitende vor Übergriffen
Notfallplan bei Cyberangriff (wer macht was?) Notfallplan bei körperlichem Angriff (wer alarmiert wen?)
Schulung: Phishing-Mails erkennen Schulung: Eskalationssignale erkennen, Deeskalation, Selbstschutz
Dokumentation: Penetrationstests, Sicherheitsaudits Dokumentation: Gefährdungsbeurteilung § 5 ArbSchG, Schulungsnachweise
Störung: Server-Ausfall, Datenverlust Störung: Mitarbeitende fallen aus (Krankheit, Kündigung nach Übergriff)
Investition: 2-5% des IT-Budgets Investition: 0,3-0,8% der Personalkosten (ca. 150-300€/MA/Jahr)
Ziel: IT-Systeme verfügbar halten Ziel: Personal verfügbar und handlungsfähig halten

⚠️ Die Realität in KRITIS-Einrichtungen:

  • Krankenhäuser: 66% der Pflegekräfte und Ärzte berichten von steigenden Übergriffen (Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft)
  • Öffentliche Verwaltung: Jede/r vierte Beschäftigte erlebt Gewalt – häufig an Bürgerämtern, Sozialämtern, Jobcentern (Quelle: DGUV)
  • ÖPNV: Busfahrer, Kontrolleure, Bahnpersonal – tägliche Beleidigungen, Bedrohungen, körperliche Angriffe
  • Müllabfuhr: 95% verbale Übergriffe, 40% Bedrohungen, 15% körperliche Gewalt (Quelle: DGUV Information 207-019)
  • International: US-Gesundheitswesen meldet 75% Anstieg von Übergriffen auf medizinisches Personal seit 2020 (Quelle: OSHA Healthcare Violence Prevention)

Konsequenz: Wenn Mitarbeitende nach Übergriffen ausfallen oder kündigen, ist das eine ebenso kritische Störung wie ein Cyberangriff – nur dass sie nicht in der klassischen Interpretation von § 10 BSI-KritisV steht. Das KRITIS-Dachgesetz 2026 schließt diese Lücke mit dem Konzept der „physischen Resilienz“.



3. Arbeitsschutz als Rechtspflicht: § 5 & § 12 ArbSchG

Während § 10 BSI-KritisV die KRITIS-spezifische Pflicht regelt, liefert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die allgemeine Rechtsgrundlage für Gewaltprävention und Selbstschutz – und zwar für ALLE Arbeitgeber, nicht nur KRITIS-Betreiber.

§ 5 ArbSchG: Gefährdungsbeurteilung

„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“

Konkret bedeutet das für KRITIS-Betreiber:

  • Analyse: Welche Mitarbeitenden sind Gewaltrisiken ausgesetzt? (Notaufnahme, Bürgeramt, ÖPNV-Kontrolleure, Müllabfuhr, Flughafen-Check-in)
  • Bewertung: Wie hoch ist das Risiko? (Häufigkeit dokumentierter Vorfälle, Schwere der Übergriffe)
  • Maßnahmen: Welche Schutzkonzepte greifen? (Deeskalationstraining, Selbstschutz-Grundlagen, technische Absicherung wie Panikbutton, Dashcams)
  • Dokumentation: Schriftlich festhalten (Betriebsanweisung, Schulungsnachweise, Vorfallsberichte)

Mehr Details: Arbeitsschutz & Gewaltprävention: Rechtliche Grundlagen

§ 12 ArbSchG: Unterweisung

„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit […] ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung muss […] bei Bedarf wiederholt werden, mindestens jedoch einmal jährlich erfolgen.“

Konkret bedeutet das für Gewaltprävention & Selbstschutz in KRITIS:

  • Jährliche Schulung: Deeskalationstechniken (verbale Strategien, Körpersprache, Distanzmanagement), Selbstschutz-Grundlagen (stressresistente Bewegungsmuster), Notfallpläne (wer alarmiert wen?)
  • Anlassbezogen: Nach kritischen Vorfällen (Nachschulung, Vorfallsanalyse, Teamgespräch)
  • Praxisnah: Nicht „Theorie-Vortrag“, sondern realitätsnahe Szenarien (Rollenspiele, Stress-Simulationen, branchenspezifische Eskalationssituationen)
  • Dokumentiert: Teilnahmenachweis mit Unterschrift, Schulungsinhalte, Datum, Dauer (für Aufsichtsbehörden wie Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaften)

💡 Praxis-Tipp für KRITIS-Betreiber:

Dokumentieren Sie Gewaltpräventionsmaßnahmen (Gefährdungsbeurteilung § 5 ArbSchG, Schulungen § 12 ArbSchG) gemeinsam mit Ihren IT-Sicherheitsmaßnahmen (§ 10 BSI-KritisV). Erstellen Sie ein „Integriertes Sicherheitskonzept“ mit zwei Säulen: (1) Technische/IT-Sicherheit, (2) Personelle Sicherheit (Gewaltprävention & Selbstschutz). So zeigen Sie Aufsichtsbehörden, dass Sie ganzheitlich denken – und erfüllen sowohl BSI-KritisV als auch ArbSchG.

Zusammenspiel: BSIG/BSI-KritisV (Scope) + KRITIS-DachG + ArbSchG

Gesetzesgrundlage Was sie regelt Konsequenz für KRITIS
BSI-KritisV § 10 KRITIS-Scope: Sektor/Anlagenbezug und Schwellenwerte (z. B. Siedlungsabfallentsorgung) Klärt, ob KRITIS-Pflichten greifen (je Anlage/Schwelle).
ArbSchG § 5 Gefährdungsbeurteilung: Ermittlung arbeitsbezogener Risiken (je Arbeitsplatz auch Gewalt durch Dritte/psychische Belastung). Personelle Resilienz ist als Maßnahmenfeld zu prüfen; Gewaltprävention kann – risikobasiert – ggf. erforderlich/geeignet sein, um Betriebskontinuitätsrisiken zu reduzieren.
ArbSchG § 12 Unterweisung: ausreichend/angemessen; bei Bedarf regelmäßig zu wiederholen. Deeskalation/Handlungssicherheit kann Teil der Unterweisung sein, wenn die GBU dies erfordert; Wiederholung risikogerecht (in der Praxis häufig jährlich).
BSIG § 8a & KRITIS-DachG § 13 Maßnahmenrahmen: angemessene Maßnahmen zur Störungsvermeidung (IT/Prozesse) und risikobasierte physische Resilienz inkl. Resilienzplan. Personelle Resilienz ist als Maßnahmenfeld zu prüfen; Gewaltprävention kann – risikobasiert – ggf. erforderlich/geeignet sein, um Betriebskontinuitätsrisiken zu reduzieren.



KRITIS-Dachgesetz 2026: Physische Resilienz wird verbindlicher

Das KRITIS-Dachgesetz ergänzt den KRITIS-Pflichtenrahmen um Anforderungen an die physische Resilienz: Nicht nur Systeme und Prozesse sind abzusichern – auch die Widerstandsfähigkeit gegenüber physischen Einwirkungen rückt in den Fokus, einschließlich der Menschen, die kritische Dienstleistungen erbringen.

Was ist physische Resilienz?

Physische Resilienz bedeutet: Mitarbeitende in KRITIS-Einrichtungen bleiben auch unter Druck handlungsfähig. Das umfasst vier Säulen:

  • Gewaltprävention (präventiv): Deeskalationstechniken, Risikoerkennung, Distanzmanagement, Kommunikationsstrategien.

  • Selbstschutz (reaktiv): Stressresistente Bewegungsmuster, Fluchtfenster öffnen, Notwehrgrundsätze (§ 32 StGB) als Rahmen (keine Rechtsberatung), Körpermechanik statt Muskelkraft.

  • Resilienz (nachsorgend): Vorfallsverarbeitung, Stress-Loops durchbrechen, Teamgespräche, psychologische Erstbetreuung.

  • Arbeitsschutz (rechtlich): Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG), Unterweisung (§ 12 ArbSchG), Dokumentation, Haftungsprävention.

 

KRITIS-Sektor seit 2024: Siedlungsabfallentsorgung (Müllabfuhr, Wertstoff- und Recyclinghöfe)

Die Siedlungsabfallentsorgung ist als KRITIS-Sektor in der BSI-KritisV (§ 10) definiert; die maßgebliche Erweiterung wurde im Dezember 2023 verkündet und gilt seit 01.01.2024.
Damit können – abhängig von Anlage und Schwellenwerten – für kommunale und private Entsorgungsbetriebe Pflichten nach BSIG (§ 8a) greifen. Das KRITIS-Dachgesetz ergänzt diesen Rahmen (mit Inkrafttreten bzw. nach Übergangsfristen) um Anforderungen an die physische Resilienz kritischer Anlagen (Resilienzmaßnahmen und Resilienzplan) und verstärkt damit die Bedeutung personeller und organisatorischer Schutzmaßnahmen.
Flankierend gilt der Arbeitsschutz: § 5 und § 12 ArbSchG (Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung) bilden die allgemeine Rechtsgrundlage für präventive Maßnahmen gegen Gewalt durch Dritte.

5.Praxisbeispiele: Resilienz & Arbeitsschutz in Bereichen mit Publikumsrisiko

Wie sieht die Umsetzung von Resilienzmaßnahmen (KRITIS-DachG § 13 – soweit anwendbar) und Arbeitsschutz (ArbSchG § 5/§ 12) in der Praxis aus? Drei Beispiele aus unterschiedlichen Einsatzfeldern:

Beispiel 1: Krankenhaus – Notaufnahme (Sektor Gesundheit)

Ausgangslage: Universitätsklinikum, 120 Pflegekräfte (ZNA), 22 dokumentierte Übergriffe in 2025, hohe Fluktuation.
Maßnahmen (ArbSchG; Resilienzmaßnahmen im Rahmen der Risikoanalyse):

  • Gefährdungsbeurteilung § 5 ArbSchG: Hotspot-Analyse (Wartebereich, Triage, Schockraum).

  • Unterweisung § 12 ArbSchG: Deeskalation + Selbstschutz-Training (regelmäßig; in der Praxis häufig jährlich).

  • Physische Resilienz: Panikbutton, Sicherheitsdienst zu Stoßzeiten, Videoüberwachung (nach Datenschutz-/Mitbestimmungsprüfung).
    Ergebnis: Vorfälle blieben in der Häufigkeit ähnlich, aber interne Rückmeldungen/Indikatoren zeigen mehr Handlungssicherheit; Krankmeldungen und Fluktuation gingen spürbar zurück.

Beispiel 2: Öffentliche Verwaltung – Rathaus (Arbeitsschutzbeispiel)

Ausgangslage: Mittelgroße Stadt, 45 Mitarbeitende im Bürgerservice, regelmäßig Drohungen und vereinzelte Übergriffe.
Maßnahmen (ArbSchG):

  • Analyse/GBU: Schalter-Check (Wartezone, 1:1-Gespräche, Ablehnungsbescheide).

  • Unterweisung: Basistraining Gewaltprävention, Führungskräfte-Workshop zur Nachsorge.

  • Organisation: Doppelbesetzung bei „schwierigen Fällen“, Notfallknopf unter dem Schreibtisch.
    Ergebnis: Verbale Eskalationen wurden häufiger frühzeitig entschärft; Mitarbeitende berichten von mehr Sicherheit durch klare Handlungspläne.

Beispiel 3: ÖPNV – Busfahrer & Kontrolleure (Sektor Transport; KRITIS soweit anwendbar)

Ausgangslage: Städtischer Verkehrsbetrieb, 230 Einsatzkräfte, 40 Vorfälle in 2025 (Beleidigungen bis Körperverletzung).
Maßnahmen (ArbSchG; Resilienzmaßnahmen abhängig von Risikoanalyse/KRITIS-Status):

  • Gefährdungsbeurteilung: Nachtlinien, Alkohol-/Drogen-Hotspots.

  • Unterweisung: Szenariotraining im Bus/Bahn, Deeskalation unter Stress (regelmäßig; häufig jährlich).

  • Resilienzmaßnahmen: Dashcams, GPS-Tracking (jeweils nach Datenschutz-/Mitbestimmungsprüfung), psychologische Erstbetreuung nach Übergriffen.
    Ergebnis: Interne Auswertungen/Feedback deuten auf weniger körperliche Angriffe und sinkende Ausfallzeiten durch psychische Belastung hin.

6. Checkliste: Gewaltprävention & Selbstschutz sicher umsetzen

Für KRITIS-Betreiber, die BSI-KritisV § 10 + ArbSchG § 5/§12 ganzheitlich umsetzen möchten:

Schritt Was konkret zu tun ist Rechtsgrundlage
1. Gefährdungsbeurteilung • Welche Tätigkeiten/Arbeitsplätze haben erhöhtes Übergriffsrisiko (Publikumsverkehr, Außendienst, Kontrolle)? • Wo gibt es dokumentierte Vorfälle/Beinahe-Ereignisse? • Risikobewertung (Häufigkeit, Schwere, Exposition) § 5 ArbSchG
2. Maßnahmen definieren • Deeskalation/Kommunikation • Handlungssicherheit/Selbstschutz-Grundlagen (nur soweit erforderlich) • Technische/organisatorische Maßnahmen (z. B. Panikbutton, Zutrittskonzept; Dashcam/Video nur nach Datenschutz-/Mitbestimmungsprüfung und Zweckbindung) • Notfall-/Alarmpläne (Rollenlogik: wer alarmiert wen?) § 5 ArbSchG (Maßnahmenableitung) + § 12 ArbSchG (Unterweisung) + BSIG § 8a/KRITIS-DachG § 13 (soweit anwendbar, risikobasiert)
3. Unterweisung durchführen • Unterweisung ausreichend & angemessen, regelmäßig nach Bedarf (in der Praxis oft jährlich) • Praxisnah (Szenarien/Rollenspiele) • Anlassbezogen nach Vorfällen/Änderungen • Neue Mitarbeitende vor Einsatz unterweisen § 12 ArbSchG
4. Dokumentieren • GBU schriftlich (Ergebnisse + Maßnahmen) • Schulungsnachweise (Teilnehmende, Datum, Inhalte, Dauer) • Vorfallmanagement (Berichte, Lessons Learned) • ggf. Strafanzeige/Antrag je Fall; ggf. Unfallanzeige an UV-Träger bei meldepflichtigem Arbeitsunfall • Betriebsanweisung/Prozessbeschreibung § 5 ArbSchG + § 12 ArbSchG (Nachweisfähigkeit/Compliance)
5. Auffrischen & Anpassen • Wirksamkeit prüfen (Feedback, Kennzahlen, Vorfalltrend) • Unterweisung/Schutzkonzept anpassen bei neuen Risiken/Vorfällen • Regelmäßige Auffrischung nach Risikolage (häufig jährlich) § 12 ArbSchG (anlass-/risikogerechte Wiederholung) + § 5 ArbSchG (Anpassung bei veränderter Gefährdung)



7. Unser Schulungskonzept: ArbSchG-konforme Unterweisung

Unsere Trainings für KRITIS-Betreiber erfüllen die Anforderungen von BSI-KritisV + § 12 ArbSchG:

Modul 1: Basisschulung Gewaltprävention ( § 12 ArbSchG)

  • Gewalt verstehen: Affektiv vs. prädatorisch – Täterdiagnose als Entscheidungswerkzeug
  • Deeskalation: Verbale Techniken, Körpersprache, Distanzmanagement
  • Rollenlogik: Wer spricht? Wer sichert? Wer alarmiert?
  • Praxisszenarien: Branchenspezifisch (Krankenhaus, Rathaus, ÖPNV, Müllabfuhr)
  • Dokumentation: Teilnahmezertifikat für § 12 ArbSchG

Modul 2: Selbstschutz

  • Mentaler Gangwechsel: Von Deeskalation zu Selbstschutz – wann ist die Schwelle erreicht?
  • Körpermechanik: Stressresistente Bewegungsmuster (kein Kampfsport!)
  • Rechtssicherheit: Notwehr § 32 StGB – verhältnismäßig, dokumentiert (keine Rechtsberatung)

Modul 3: Resilienz & Nachsorge

  • Stress-Physiologie: Fight-Flight-Freeze verstehen
  • Mentale Techniken: Stress-Loops durchbrechen
  • Nachsorge: Vorfallsdokumentation, psychologische Erstbetreuung

Modul 4: Führungskräfte-Workshop

  • Scope & Betroffenheit: BSI-KritisV (Sektor/Schwellenwerte, z. B. § 10) – wann greift KRITIS?

  • Pflichtenrahmen IT/Organisation: BSIG § 8a (angemessene organisatorische/technische Vorkehrungen; Nachweislogik)

  • Arbeitsschutz-Pflichten: § 5 ArbSchG (GBU) + § 12 ArbSchG (Unterweisung – regelmäßig nach Bedarf)

  • Physische Resilienz (soweit anwendbar): Resilienzmaßnahmen/Resilienzplan gemäß KRITIS-DachG-Rahmen (Inkrafttreten/Übergangsfristen berücksichtigen)



8. Häufige Fragen zu BSI-KritisV, Arbeitsschutz & Gewaltprävention

Gilt BSI-KritisV  auch für personelle Sicherheit oder nur IT-Sicherheit?

Die BSI-KritisV legt vor allem fest, ob eine Organisation/Anlage als KRITIS erfasst ist (Sektor/Schwellenwerte; z. B. Siedlungsabfallentsorgung in § 10). Die Pflicht, angemessene organisatorische und technische Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Störungen zu treffen, ergibt sich dann aus § 8a BSIG.
Das KRITIS-Dachgesetz ergänzt den KRITIS-Rahmen um physische Resilienz (risikobasierte Resilienzmaßnahmen und Resilienzplan nach § 13, soweit anwendbar/mit Übergang). Damit wird es regulatorisch plausibler, auch personelle Ausfallrisiken (z. B. nach Übergriffen) als Teil der Betriebskontinuität mitzudenken.

Reicht es, Gewaltprävention nur nach ArbSchG umzusetzen, oder muss ich auch BSI-KritisV beachten?

Arbeitsschutz gilt für alle Arbeitgeber: § 5 ArbSchG (Gefährdungsbeurteilung) und § 12 ArbSchG (Unterweisung). KRITIS-Pflichten gelten nur, wenn die Organisation/Anlage in den KRITIS-Scope fällt (BSI-KritisV) und dann insbesondere über § 8a BSIG sowie – für physische Resilienz – § 13 KRITIS-DachG (soweit anwendbar). Praktisch heißt das: Du dokumentierst sauber über GBU, Maßnahmen, Unterweisung und Wirksamkeitskontrolle – und kannst diese Nachweise sowohl für Arbeitsschutz als auch für KRITIS-Compliance nutzen.

Wie dokumentiere ich Gewaltprävention rechtssicher nach § 5 ArbSchG?

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG muss schriftlich sein und enthalten: (1) Gefährdung: Welche Mitarbeitenden sind Gewaltrisiken ausgesetzt? (2) Bewertung: Wie hoch ist das Risiko? (Häufigkeit, Schwere – z.B. „15 Vorfälle 2025, davon 3 körperlich“) (3) Maßnahmen: Was wird getan? (Deeskalationstraining, Panikbutton, Doppelbesetzung) (4) Wirksamkeit: Hat es funktioniert? (Vorfälle reduziert? Mitarbeitende fühlen sich sicherer?) (5) Aktualisierung: Nach Vorfällen oder jährlich überprüfen. Tipp: Integrieren Sie das in bestehende Arbeitsschutz-Dokumentation.

Wie oft muss die Unterweisung nach § 12 ArbSchG aufgefrischt werden?

§ 12 ArbSchG verlangt Unterweisung ausreichend und angemessen und „erforderlichenfalls regelmäßig“ – ohne festen Jahresrhythmus im Gesetzestext. In der betrieblichen Praxis wird die Wiederholung häufig jährlich organisiert (u. a. orientiert an DGUV-Vorgaben/Unterweisungssystematik).
Für Gewaltprävention ist rechtssicher formuliert: Grundschulung + regelmäßige Auffrischung nach Risikolage + anlassbezogene Nachschulung nach Vorfällen/Änderungen.

Ist Selbstschutz-Training rechtlich erlaubt (Notwehr § 32 StGB)?

Ja, Selbstschutz im Rahmen von Notwehr (§ 32 StGB) ist erlaubt und sogar Teil der Fürsorgepflicht von Arbeitgebern. Entscheidend: (1) Verhältnismäßig: Ziel ist Flucht, nicht Vergeltung (2) Erforderlich: Nur wenn Ausweichen nicht möglich ist (3) Dokumentiert: Vorfallsbericht für BG, Strafanzeige. Unser Selbstschutz-Training vermittelt genau diese Prinzipien: Sekunden gewinnen, Fluchtfenster öffnen, Hilfe holen.



9. Der Faktor Mensch: Warum IT-Sicherheit allein nicht reicht

Die BSI-Definition kritischer Infrastrukturen fokussiert primär auf IT-Sicherheit: Netzsteuerung, Datenschutz, Systemverfügbarkeit. Doch ein entscheidender Layer wird oft übersehen: der Mensch, der das System betreibt.

⚠️ Das Paradox der IT-Sicherheit:

Stellen Sie sich vor, Ihre SCADA-Systeme sind perfekt abgesichert, Ihre Firewall ist auf dem neuesten Stand, Ihre Backup-Strategie ist lückenlos – aber Ihr Techniker wird auf dem Weg zur kritischen Störung verbal bedroht, gerät in Panik und kann den Schlüssel nicht mehr sicher im Schloss drehen. Die gesamte IT-Sicherheitsarchitektur nützt nichts, wenn der Faktor Mensch versagt.

Personelle Resilienz als „Sicherheits-Layer 4″

In der IT-Sicherheit arbeiten wir mit Schichtenmodellen (OSI-Modell, Defense in Depth). Wir etablieren Physische Resilienz als den entscheidenden Layer unterhalb der Technik:

Security Layer Was geschützt wird Was passiert bei Ausfall?
Layer 1: Netzwerk Firewall, Intrusion Detection, Verschlüsselung Cyberangriff → Systemausfall
Layer 2: Anwendung Zugriffskontrollen, Authentifizierung Unbefugter Zugriff → Datenverlust
Layer 3: Prozess Notfallpläne, Incident Response Verzögerte Reaktion → Eskalation/Stillstand
Layer 4: Mensch (NEU) Gewaltprävention, Handlungssicherheit, Nachsorge/Resilienz PPersonalausfall → Leistungserbringung bricht ein

Wenn der „Human Layer 4 der Mensch“ ausfällt, kann die Betriebskontinuität trotz guter IT-Controls erheblich beeinträchtigt werden.

Warum IT-Sicherheit allein hier nicht reicht: Sektoren-Analyse

Jeder KRITIS-Sektor hat spezifische Schwachstellen, bei denen der Faktor Mensch entscheidend ist. Das BSI-Incident-Management deckt IT-Vorfälle ab – aber wer kümmert sich um Vorfälle gegen Mitarbeitende?

KRITIS-Sektor Kern-IT-Fokus (BSI) Hebel: Faktor Mensch (Gewaltprävention)
Energie Netzsteuerung, Smart Grid Handlungssicherheit: Techniker müssen bei Störungen unter physischem/verbalem Druck (Anwohner) sicher arbeiten
IT & Telko Rechenzentren, Datenfluss Prävention: Schutz des Personals vor Ort gegen Social Engineering mit physischer Präsenz (Zutritts-/Besuchermanagement, Eskalationswege)
Transport Logistik-IT, Leitsysteme Deeskalation: Konfliktmanagement in Knotenpunkten (Bahnhöfe, Flughäfen)
Gesundheit Patientendaten, Medizintechnik Gewaltprävention: Gewaltprävention: Schutz des Personals in Notaufnahmen stabilisiert die Versorgungskontinuität
Wasser SCADA-Systeme, Fernwirken Handlungssicherheit/Selbstschutz: Schutz von Alleinarbeitern an abgelegenen Infrastruktur-Objekten (Alarmierung, Rückzug, Rollenlogik)
Ernährung Lieferketten, Warenwirtschaft Resilienz: Ruhe/Prozessdisziplin bei Versorgungsengpässen und aggressiven Abnehmern
Finanz/Versicherung Transaktionssicherheit Verantwortung: Professionelles Verhalten bei Raub/Bedrohung zur Minimierung von Personenschäden und Folgerisiken
Siedlungsabfall Logistik-Steuerung Robustheit (§ 10): Handlungssicherheit: Sicherung der Arbeitsfähigkeit an Entsorgungs-Hotspots (Wertstoffhof, Sammelstellen) risikobasiert über GBU/Resilienzmanagement
Staat/Verwaltung E-Government, Register Schutz:Schutz: Erhalt staatlicher Handlungsfähigkeit durch Schutz der Mitarbeitenden vor Aggression im Publikumsverkehr.
Medien/Kultur Sendeabwicklung, Redaktion Mentale Resilienz: Umgang mit Drohungen zur Aufrechterhaltung der Pressefreiheit und Berichterstattung.
   

💡 Das zentrale Argument: Kein technisches System kann funktionieren, wenn die Menschen, die es betreiben, nicht handlungsfähig bleiben. IT-Sicherheit ist das Schloss an der Tür, aber Physische Resilienz ist die Fähigkeit des Personals, den Schlüssel auch im Sturm sicher im Schloss zu drehen.

Im internationalen Kontext spricht man oft von Security Human Factors. In KRITIS-Strukturen bedeutet das: Wir müssen die psychologischen und physischen Belastungsgrenzen der Mitarbeitenden als Teil der Gesamtsicherheit verstehen. Mein Ansatz der physischen Resilienz übersetzt diese theoretischen „Human Factors“ in die operative Praxis der BSI-KritisV.

Mehr dazu in unserem Handlungskreislauf bei Gewalt gegen Mitarbeitende – analog zum BSI IT-Sicherheitsvorfall-Management.



10. Fazit und Handlungsempfehlung

Der KRITIS-Pflichtenrahmen wird in der Praxis häufig auf IT-Sicherheit verengt. Tatsächlich geht es – risikobasiert – um Betriebskontinuität: Neben technischen Schutzmaßnahmen müssen auch organisatorische und personelle Ausfallrisiken adressiert werden. Die BSI-KritisV definiert den KRITIS-Scope über Sektoren und Schwellenwerte (z. B. § 10 Siedlungsabfallentsorgung). Die Pflicht zu angemessenen organisatorischen und technischen Maßnahmen ergibt sich für KRITIS-Betreiber insbesondere aus § 8a BSIG. Das KRITIS-Dachgesetz ergänzt den Rahmen (mit Inkrafttreten/Übergangsfristen, soweit anwendbar) um Anforderungen an physische Resilienz (risikobasierte Resilienzmaßnahmen und Resilienzplan). Flankierend liefert der Arbeitsschutz die allgemeine Rechtsgrundlage: § 5 ArbSchG (Gefährdungsbeurteilung) und § 12 ArbSchG (Unterweisung – ausreichend/angemessen, bei Bedarf regelmäßig zu wiederholen).

Konkrete nächste Schritte für KRITIS-Betreiber (und Organisationen mit Publikumsrisiko)

  1. Gefährdungsbeurteilung aktualisieren (§ 5 ArbSchG): Übergriffsrisiken durch betriebsfremde Personen je Tätigkeit/Arbeitsplatz erfassen, bewerten, Maßnahmen ableiten.

  2. Integriertes Schutzkonzept erstellen: IT/Organisation (Pflichtenlogik über § 8a BSIG) + personelle/organisatorische Maßnahmen (z. B. Rollen-/Alarmwege, Deeskalation, Handlungssicherheit) – risikobasiert und nachweisfähig.

  3. Unterweisung durchführen (§ 12 ArbSchG): Deeskalation, Alarm-/Rückzug, Handlungssicherheit/Selbstschutz-Grundlagen regelmäßig nach Bedarf (in der Praxis häufig jährlich) und anlassbezogen nach Vorfällen/Änderungen.

  4. Dokumentation sicherstellen: GBU-Dokument, Unterweisungsnachweise (Inhalte, Datum, Dauer, Teilnehmende), Vorfallmanagement/Prozessbeschreibungen, Betriebsanweisungen – nachvollziehbar und prüffähig.

  5. Auffrischen & Wirksamkeit prüfen: Wiederholung nach Risikolage (häufig jährlich) + Nachschärfung nach Vorfällen; Wirksamkeit über Indikatoren/Feedback/Vorfalltrends bewerten.


 

BSI-KritisV § + ArbSchG – Sicher umsetzen: Erstgespräch vereinbaren

IT-Sicherheit ist das Schloss an der Tür – aber physische Resilienz ist die Fähigkeit Ihres Personals, den Schlüssel auch im Sturm sicher im Schloss zu drehen.

BSI-KritisV  + ArbSchG – sicher umsetzen

Wir analysieren Ihre aktuelle Sicherheitsarchitektur auf der menschlichen Seite (Arbeitsschutz, KRITIS-Pflichtenrahmen, Faktor Mensch) und zeigen konkrete Umsetzungsschritte für ein integriertes Sicherheitskonzept in enger Abstimmung mit Ihrer bestehenden IT-Sicherheit. Der Faktor Mensch entscheidet, ob Ihre kritische Infrastruktur auch bei Übergriffen, Druck oder Krisen handlungsfähig bleibt.

✓ Compliance-Check

Analyse Ihrer Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG), KRITIS-Einordnung/Scope nach BSI-KritisV und Ableitung der Nachweislogik, Identifikation von Haftungsrisiken durch Organisationsverschulden.

Organisationsverschulden.

✓ Handlungskreislauf Personal

Entwicklung eines Handlungskreislaufs analog zum BSI IT-Sicherheitsvorfall-Management – für Gewalt gegen Mitarbeitende.

✓ Faktor Mensch als Security-Layer

Personelle Resilienz wird zum entscheidenden Sicherheits-Layer unterhalb der Technik: Wenn der Mensch ausfällt, bricht die gesamte Kette  egal wie gut Ihre IT gesichert ist.

Zugeschnitten auf Ihre KRITIS-Einrichtung: Energie, Wasser, Gesundheit, Transport, IT, Finanzwesen, Ernährung, Siedlungsabfallentsorgung, Staat & Verwaltung, Medien & Kultur.

Weitere Informationen zu KRITIS:
BSI – Kritische Infrastrukturen (Übersicht) |
BSI – IT-Sicherheitsvorfall Management

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Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der Information über den Stand der öffentlichen Diskussion und Quellenlage (Stand: 15.02.2026). Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu BSI-KritisV, KRITIS-Dachgesetz, Arbeitsschutz und Haftungsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für IT-Recht, Verwaltungsrecht oder Arbeitsrecht bzw. an die zuständige Aufsichtsbehörde (z.B. BSI, Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaften).

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