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Reform der DGUV Vorschrift 2: Gewaltprävention, psychische Belastungen und Gefährdungsbeurteilung im Betrieb

Eine gemeinsame fachliche Einordnung von Ralf Königsmark,
Fachkraft für Arbeitssicherheit, und Günther Pfeifer, Fachkraft für Gewaltprävention (IHK).

Die Weiterentwicklung der Arbeitsschutzstrukturen bringt für Unternehmen, Behörden und Einrichtungen im Gesundheitswesen wichtige Veränderungen mit sich. Die reformierte DGUV Vorschrift 2 modernisiert die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung und eröffnet neue Möglichkeiten für eine flexiblere und teilweise digital unterstützte Zusammenarbeit. Gleichzeitig rückt eine Schnittstelle stärker in den Mittelpunkt, die in
der betrieblichen Praxis noch immer nicht überall ausreichend berücksichtigt wird: das Zusammenspiel von Gefährdungsbeurteilung, psychischen Belastungen, Gewalt- und Aggressionsrisiken sowie organisatorischer Prävention.

Für Führungskräfte und Sicherheitsverantwortliche geht es längst nicht mehr nur um die formale Erfüllung rechtlicher Vorgaben. In Zeiten veränderter Arbeitswelten, zunehmender Konfliktlagen und steigender Anforderungen an eine nachvollziehbare Arbeitsschutzorganisation stehen Organisationen vor der
Aufgabe, Eigensicherung, Deeskalation, psychosoziale Gesundheit und Handlungssicherheit als strategische Bestandteile ihrer betrieblichen Resilienz zu verankern.

Über diese fachliche Einordnung

Dieser Fachbeitrag entstand in enger Zusammenarbeit zwischen Ralf Königsmark, Fachkraft für Arbeitssicherheit, und Günther Pfeifer, Fachkraft für Gewaltprävention (IHK) und Entwickler der Gladiator-Mind-Methodik. Er verbindet arbeitsschutzrechtliche Anforderungen, sicherheitstechnische Betreuung
und praktische Gewaltprävention zu einem ganzheitlichen Ansatz für Unternehmen, Behörden, Kliniken und weitere Einrichtungen.

Lesezeit: ca. 5 Minuten

1. Die Reform der DGUV Vorschrift 2: Was sich grundlegend ändert

Die DGUV Vorschrift 2 bildet eine zentrale Grundlage für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen. Sie konkretisiert die Pflichten aus dem Arbeitssicherheitsgesetz und beschreibt, wie Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in die betriebliche Prävention eingebunden werden.

Ende 2024 wurde ein überarbeiteter Mustertext beschlossen. Die jeweiligen Unfallversicherungsträger setzen ihre trägerspezifischen Fassungen seit 2025 schrittweise in Kraft. Unternehmen sollten deshalb prüfen, welche
Fassung bei ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gilt und welche Übergangs- oder Umsetzungshinweise zu beachten sind.

Wichtige Einordnung:
Nicht allein der von der DGUV beschlossene Mustertext ist für den einzelnen Betrieb maßgeblich. Entscheidend ist die bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse in Kraft gesetzte Fassung der DGUV Vorschrift 2.

Ziel der Überarbeitung ist es, das Betreuungssystem verständlicher, moderner und stärker an den tatsächlichen betrieblichen Bedingungen auszurichten. Neben überarbeiteten Betreuungsmodellen wird erstmals auch
die Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien ausdrücklich geregelt.

Beratungen, Besprechungen und bestimmte Betreuungsleistungen können unter festgelegten Voraussetzungen digital oder in hybriden Formaten erfolgen. Das bedeutet jedoch nicht, dass persönliche Betriebsbegehungen und die unmittelbare Kenntnis der Arbeitsbedingungen entbehrlich werden.

Digitale Betreuung kann insbesondere bei mehreren Standorten, regelmäßigem Abstimmungsbedarf oder der gemeinsamen Bearbeitung von Dokumentationen Vorteile bieten. Ihre Grenzen erreicht sie dort, wo räumliche,
organisatorische oder zwischenmenschliche Bedingungen nur durch direkte Wahrnehmung zuverlässig beurteilt werden können.

Eine Kamera zeigt immer nur einen Ausschnitt. Sie erfasst nicht automatisch informelle Arbeitsabläufe, die Stimmung innerhalb eines Teams, versperrte Rückzugswege, ungünstige Raumkonstellationen oder Konfliktsituationen, die von Beschäftigten bereits als vermeintlich normal angesehen werden.

Digitale Betreuung sollte die persönliche Beratung daher sinnvoll ergänzen, aber nicht zu einer ausschließlich dokumentenbasierten Beurteilung des Betriebes führen.

Weiterführende Informationen zur Reform stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherungbereit. Auch der VDSI
hat die Neufassung fachlich eingeordnet.

2. Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen: Rechtliche Pflicht nach § 5 ArbSchG

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Steuerungsinstrument des betrieblichen Arbeitsschutzes. Nach 
§ 5 Arbeitsschutzgesetz
muss der Arbeitgeber die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungenbeurteilen und daraus die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen ableiten.

Dabei dürfen nicht nur sichtbare und technisch messbare Gefährdungen berücksichtigt werden. Das Arbeitsschutzgesetz nennt ausdrücklich auch psychische Belastungen bei der Arbeit. Gemeint ist damit nicht die
Untersuchung oder Diagnose einzelner Beschäftigter. Bewertet werden die Arbeitsbedingungen, unter denen eine Tätigkeit ausgeführt wird.

Zu den relevanten Arbeitsbedingungen können unter anderem gehören:

  • hoher Zeit- und Leistungsdruck,
  • Personalmangel und häufige Arbeitsunterbrechungen,
  • unklare Zuständigkeiten oder widersprüchliche Anforderungen,
  • fehlende Unterstützung durch Führungskräfte,
  • emotional belastende Tätigkeiten,
  • Konflikte im Team oder mit externen Personen,
  • Bedrohungen, Beleidigungen und körperliche Übergriffe,
  • Alleinarbeit oder fehlende Unterstützungsmöglichkeiten.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt psychische Faktoren als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung auf. Dazu gehören auch Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt, Aggressionen,
Bedrohungen und Übergriffen durch andere Personen bei der Arbeit.

Die reformierte DGUV Vorschrift 2 begründet diese Pflicht nicht neu. Sie verändert jedoch die Rahmenbedingungen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Dadurch gewinnt die Frage zusätzlich
an Bedeutung, ob vorhandene Gefährdungsbeurteilungen aktuell, vollständig und an der tatsächlichen betrieblichen Situation ausgerichtet sind.

Wichtige Abgrenzung:
Die Reform führt keine neue eigenständige Pflicht zur Beurteilung psychischer Belastungen oder zur Gewaltprävention ein. Die Arbeitgeberpflichten ergeben sich bereits aus dem Arbeitsschutzgesetz.
Die Reform ist jedoch ein geeigneter Anlass, bestehende Gefährdungsbeurteilungen und Betreuungskonzepte auf Aktualität, Vollständigkeit und Wirksamkeit zu überprüfen.

Aus unserer gemeinsamen fachlichen Sicht liegt hier eine der größten Herausforderungen für Unternehmen. Psychische Belastungen werden in Gefährdungsbeurteilungen häufig allgemein erwähnt, aber nicht ausreichend
nach Tätigkeiten, Arbeitsbereichen und konkreten Situationen differenziert.

Aussagen wie „Publikumsverkehr vorhanden“ oder „Konflikte möglich“ reichen für eine belastbare Bewertung nicht aus. Erforderlich ist eine genauere Betrachtung:

  • In welchen Bereichen treten aggressive Situationen auf?
  • Welche Tätigkeiten und Beschäftigtengruppen sind besonders betroffen?
  • Unter welchen Bedingungen steigt das Eskalationsrisiko?
  • Arbeiten Beschäftigte allein oder ohne schnelle Unterstützung?
  • Welche räumlichen und organisatorischen Schwachstellen bestehen?
  • Wie werden Drohungen, Übergriffe und Beinahe-Ereignisse erfasst?
  • Welche Unterstützung erhalten Betroffene nach einem Vorfall?

Die Antworten bilden die Grundlage für technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen. Die Gefährdungsbeurteilung ist deshalb kein einmalig erstelltes Dokument, sondern ein fortlaufender Prozess aus
Analyse, Maßnahmenplanung, Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle.

Weitere Grundlagen erläutert der Beitrag

Gefährdungsbeurteilung Gewalt: KRITIS, Schutzmaßnahmen und organisationale Resilienz
.

3. Gewalt am Arbeitsplatz als betriebliches Risiko: Wo Arbeitsschutz und Prävention zusammengehören

Gewalt am Arbeitsplatz wird häufig erst dann zum Thema, wenn ein schwerwiegender Vorfall eingetreten ist. Beschäftigte wurden bedroht, beleidigt oder körperlich angegriffen. Führungskräfte reagieren kurzfristig,
und als erste Maßnahme wird ein Deeskalationstraining organisiert.

Dieses Vorgehen greift zu kurz. Gewaltprävention beginnt nicht mit dem Training und auch nicht erst mit dem ersten Übergriff. Sie beginnt mit der systematischen Ermittlung des Risikos.Entscheidend ist, ob eine Organisation frühzeitig erkennt, welche Arbeitsbedingungen Konflikte begünstigen und an welchen Stellen Beschäftigte unzureichend geschützt sind.

Besonders relevant sind Tätigkeiten mit regelmäßigem Kunden-, Bürger-, Patienten-, Bewohner-, Klienten- oder Mieterkontakt. Dazu gehören beispielsweise:

  • Behörden und kommunale Verwaltungen,
  • Jobcenter und Sozialleistungsträger,
  • Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Rettungsdienste,
  • Wohnungsunternehmen und Quartiersmanagement,
  • Verkehrsbetriebe und öffentliche Infrastruktur,
  • Ver- und Entsorgungsunternehmen,
  • Einzelhandel, Sicherheitsdienste und Empfangsbereiche,
  • soziale Einrichtungen und Beratungsstellen.

Die Gefährdungen reichen von Beschimpfungen und Einschüchterungen über gezielte Drohungen bis zu körperlichen Angriffen. Auch Sachbeschädigungen, Nachstellungen oder Bedrohungen außerhalb des eigentlichen Arbeitsplatzes können relevant sein.

Besteht aufgrund einer Tätigkeit ein erkennbares Risiko, gehört die Auseinandersetzung mit Gewalt und Aggression in die Gefährdungsbeurteilung und in die betriebliche Schutzorganisation.

Gewalt entsteht selten ohne Kontext

Aus unserer praktischen Erfahrung entwickeln sich Eskalationen häufig aus einer Kombination verschiedener Faktoren. Lange Wartezeiten, unklare Zuständigkeiten, widersprüchliche Informationen, hohe Arbeitsbelastung und
eine angespannte Gesprächsführung können Konflikte verstärken.

Mitarbeitende können lernen, Warnsignale wahrzunehmen, Gespräche zu strukturieren, Grenzen zu setzen und in kritischen Situationen handlungsfähig zu bleiben. Sie können organisatorische Schwachstellen jedoch nicht dauerhaft durch persönliches Geschick ausgleichen.

Wenn keine Unterstützung erreichbar ist, Alarmierungswege unbekannt sind, Besprechungsräume keine sichere Rückzugsmöglichkeit bieten oder Vorfälle nicht ausgewertet werden, reicht auch ein gutes Deeskalationstraining
allein nicht aus.

Das TOP-Prinzip auf Gewalt- und Aggressionsrisiken übertragen

Das TOP-Prinzip ordnet Schutzmaßnahmen nach technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen.

Technische Maßnahmen

  • geeignete Alarmierungs- und Notrufsysteme,
  • sichere Möblierung und Raumgestaltung,
  • übersichtliche Zugangs- und Wartebereiche,
  • Trennung öffentlicher und interner Bereiche,
  • Flucht- und Rückzugsmöglichkeiten,
  • Zutritts- oder Videosysteme, soweit rechtlich zulässig.

Organisatorische Maßnahmen

  • klare Zuständigkeiten und Eskalationsstufen,
  • Regelungen zur Alleinarbeit,
  • verbindliche Melde- und Dokumentationswege,
  • Unterstützungsketten und Alarmpläne,
  • Abbruchkriterien für Gespräche,
  • Nachsorgeverfahren nach belastenden Ereignissen,
  • regelmäßige Auswertung von Vorfällen und Beinahe-Ereignissen.

Personenbezogene Maßnahmen

  • Unterweisungen zu betrieblichen Abläufen,
  • Training von Gesprächsführung und Deeskalation,
  • Wahrnehmung von Warnsignalen und Distanzverhalten,
  • Training der Handlungssicherheit unter Stress,
  • Kenntnis der Alarmierungs- und Rückzugswege,
  • praxisnahe Übungen und Szenarientrainings.

Der Beitrag Arbeitsschutz, Gewaltprävention und Selbstschutz im Kundenkontakt vertieft die Verbindung zwischen organisatorischen Schutzmaßnahmen, Eigensicherung und Handlungssicherheit.

4. Das Zusammenspiel von Sifa, Betriebsarzt und Gewaltschutzkoordinator

Die Reform der DGUV Vorschrift 2 stärkt die Bedeutung einer zielgerichteten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Das bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Präventionsaufgaben von der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt allein übernommen werden können.

Die Unternehmensleitung bleibt für die Organisation des Arbeitsschutzes verantwortlich. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beraten und unterstützen bei der Ermittlung von Gefährdungen, der Entwicklung
geeigneter Maßnahmen und der Überprüfung ihrer Wirksamkeit.

Bei komplexen Gewalt- und Aggressionsrisiken kann ein Gewaltschutzkoordinator eine zusätzliche Schnittstellenfunktion übernehmen. Er ersetzt weder die Fachkraft für Arbeitssicherheit noch den Betriebsarzt.
Seine Aufgabe kann darin bestehen, organisatorische, sicherheitsbezogene und personenbezogene Bausteine der Gewaltprävention miteinander zu verbinden.

Dazu können gehören:

  • Koordination der betrieblichen Gewaltprävention,
  • Unterstützung bei der Erfassung von Gewalt- und Aggressionsrisiken,
  • Auswertung von Vorfällen und Beinahe-Ereignissen,
  • Entwicklung von Melde-, Alarmierungs- und Nachsorgeprozessen,
  • Abstimmung zwischen Arbeitsschutz, Führung, Personal und Sicherheitsverantwortlichen,
  • Planung geeigneter Unterweisungen und Trainings,
  • Überprüfung der praktischen Funktionsfähigkeit festgelegter Maßnahmen.

Aus unserer gemeinsamen Sicht entsteht die größte Wirkung, wenn die beteiligten Fachbereiche nicht nebeneinander arbeiten. Die Gefährdungsbeurteilung liefert die strukturierte Grundlage. Die Fachkraft
für Arbeitssicherheit bewertet die sicherheitstechnischen und organisatorischen Zusammenhänge. Der Betriebsarzt bringt die arbeitsmedizinische Perspektive ein.

Wie diese Zusammenarbeit im Rahmen des modernisierten Betreuungssystems rechtssicher umgesetzt wird, zeigt unsere fachliche Einordnung zur Reform der DGUV Vorschrift 2 im Arbeitsschutz. Der Gewaltschutzkoordinator kann ergänzend darauf hinwirken, dass Gewaltprävention nicht auf Einzelmaßnahmen oder isolierte Schulungen reduziert wird, sondern in klare Strukturen, Zuständigkeiten und Prozesse eingebettet ist.

Wie diese Schnittstellenfunktion im Gesundheitswesen ausgestaltet werden kann, zeigt der Beitrag

Gewaltschutzkoordinator im Gesundheitswesen: Warum Kliniken klare Schutzkonzepte brauchen
.

5. Mindestbesichtigungsquote und Organisationsverantwortung: Die Anforderungen an einen nachweisbaren Arbeitsschutz steigen

Neben der Neuausrichtung der DGUV Vorschrift 2 verändert auch die staatliche Arbeitsschutzüberwachung die Rahmenbedingungen. Nach § 21 Absatz 1a Arbeitsschutzgesetz müssen die zuständigen Landesbehörden seit Beginn des Kalenderjahres 2026 sicherstellen, dass jährlich mindestens fünf Prozent der im jeweiligen Bundesland vorhandenen Betriebe besichtigt werden.

Diese Mindestbesichtigungsquote ist keine Regelung der DGUV Vorschrift 2. Sie beruht auf dem Arbeitsschutzgesetz und betrifft die Überwachung durch die staatlichen Arbeitsschutzbehörden. In der Praxis treffen damit zwei Entwicklungen aufeinander: eine modernisierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung und eine gesetzlich festgelegte Mindestzahl staatlicher Betriebsbesichtigungen.

Für Unternehmen bedeutet dies nicht, dass jeder Betrieb automatisch jährlich kontrolliert wird. Die Arbeitsschutzorganisation und die nachvollziehbare Umsetzung gesetzlicher Pflichten können jedoch verstärkt
in den Blick der Aufsichtsbehörden geraten.

Gegenstand einer Besichtigung können neben sichtbaren technischen Mängeln auch die Organisation, Dokumentation und Wirksamkeit des betrieblichen Arbeitsschutzes sein.

Zu den möglichen Prüffeldern gehören:

  • Ist eine angemessene, aktuelle und dokumentierte Gefährdungsbeurteilung vorhanden?
  • Werden die tatsächlichen Tätigkeiten und Beschäftigtengruppen berücksichtigt?
  • Sind psychische Belastungen als Bestandteil der Arbeitsbedingungen untersucht worden?
  • Wurden erkennbare Gewalt-, Aggressions- und Bedrohungsrisiken einbezogen?
  • Sind Verantwortlichkeiten und Schutzmaßnahmen nachvollziehbar geregelt?
  • Existieren funktionierende Alarmierungs-, Melde- und Unterstützungswege?
  • Wird die Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen überprüft?

Werden erkennbare Gefährdungen nicht ermittelt, Zuständigkeiten nicht geregelt oder erforderliche Schutzmaßnahmen nicht umgesetzt, kann dies als Mangel der Arbeitsschutzorganisation relevant werden. In der fachlichen und rechtlichen Diskussion wird in diesem Zusammenhang häufig der Begriff
Organisationsverschulden verwendet.

Eine mögliche persönliche Verantwortlichkeit lässt sich allerdings nicht pauschal einer einzelnen Führungskraft zuordnen. Sie hängt vom konkreten Einzelfall ab. Von Bedeutung sind unter anderem die betriebliche
Aufgabenverteilung, übertragene Pflichten, Entscheidungsbefugnisse, die Erkennbarkeit der Gefahr und die Frage, ob erforderliche und zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen wurden.

Aus unserer gemeinsamen fachlichen Sicht sollte die Arbeitsschutzorganisation deshalb nicht erst nach einem schweren Vorfall überprüft werden. Unternehmen benötigen nachvollziehbare Verantwortlichkeiten, aktuelle Gefährdungsbeurteilungen, dokumentierte Entscheidungen und eine regelmäßige Kontrolle der praktischen Wirksamkeit.

Einen vertiefenden Einblick bietet der Fachbeitrag Organisationsverschulden und Haftung in der Gewaltprävention
.Die gesetzliche Grundlage der Mindestbesichtigungsquote kann in § 21 Arbeitsschutzgesetz nachgelesen werden.


Hinweis:
Die Ausführungen dienen der fachlichen Einordnung und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

6. Praktische Umsetzung: Von der Analyse zur wirksamen Maßnahme

Damit der Schutz vor psychischen Fehlbelastungen sowie vor Gewalt und Aggression im Betriebsalltag funktioniert, empfehlen wir ein strukturiertes und phasenbasiertes Vorgehen. So wird vermieden, dass einzelne Schulungen,
technische Anschaffungen oder Verfahrensanweisungen ohne Verbindung zur tatsächlichen Gefährdungslage eingeführt werden.

Der 4-Stufen-Prozess für die betriebliche Praxis

  1. Schritt 1: Bestandsaufnahme und Gefährdungserfassung
    Tätigkeiten, Arbeitsbereiche und Schnittstellen mit Kunden-, Bürger-, Patienten-, Klienten- oder Mieterkontakt werden systematisch betrachtet. Einbezogen werden Begehungen, Gespräche mit Beschäftigten, Vorfallmeldungen, Erste-Hilfe-Dokumentationen, Beschwerden und Beinahe-Ereignisse.
  2. Schritt 2: Maßnahmenentwicklung nach dem TOP-Prinzip
    Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Führungskräfte, Beschäftigtenvertretung und – soweit vorhanden Gewaltschutzkoordinator entwickeln geeignete technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen.
  3. Schritt 3: Unterweisung, Handlungssicherheit und Eigensicherung
    Beschäftigte werden nicht nur über Regeln informiert, sondern praxisnah auf kritische Situationen vorbereitet. Dazu gehören Gesprächsführung, Grenzsetzung, Warnsignale, Körpersprache,
    Distanzverhalten, Alarmierung, Rückzug und Handeln unter Stress.
  4. Schritt 4: Nachsorge und Wirksamkeitskontrolle
    Nach Übergriffen oder belastenden Ereignissen greifen festgelegte Melde-, Unterstützungs- und Nachsorgeprozesse. Die Schutzmaßnahmen werden regelmäßig sowie nach Vorfällen oder organisatorischen Veränderungen überprüft und angepasst.

Bestandsaufnahme: Nicht nur schwere Übergriffe erfassen

Ein häufiger Fehler besteht darin, ausschließlich körperliche Angriffe auszuwerten. Für eine belastbare Gefährdungsbeurteilung sind jedoch auch Beleidigungen, Drohungen, Einschüchterungen, Sachbeschädigungen,
Nachstellungen und Beinahe-Ereignisse relevant.Gerade diese Vorstufen können Hinweise auf wiederkehrende Konfliktmuster und organisatorische Schwachstellen liefern.

Die Erfassung sollte einheitlich und ohne unnötige Hürden erfolgen. Beschäftigte müssen wissen, welche Ereignisse gemeldet werden sollen, an wen sie sich wenden können und was anschließend mit einer Meldung geschieht.

Praxisbeispiel: Der allgemeine Hinweis „Publikumsverkehr“ reicht nicht

In einem Bürgerbüro werden regelmäßig Beleidigungen und Drohungen gemeldet. Die Gefährdungsbeurteilung enthält jedoch lediglich den allgemeinen Hinweis „Publikumsverkehr vorhanden“. Eine genauere Analyse zeigt, dass insbesondere lange Wartezeiten, fehlende Rückzugsmöglichkeiten, Alleinarbeit am Nachmittag und eine unklare Alarmierung das Risiko erhöhen.

In diesem Fall wäre es nicht ausreichend, ausschließlich die Gesprächsführung der Beschäftigten zu trainieren. Erforderlich wären zusätzlich organisatorische und technische Maßnahmen, beispielsweise eindeutige Unterstützungsketten, eine verlässliche Alarmierung, sichere Raumstrukturen und klare Abbruchkriterien für eskalierende Gespräche.

Wirksamkeit nicht nur auf dem Papier prüfen

Eine Maßnahme ist nicht allein deshalb wirksam, weil sie beschlossen, beschafft oder dokumentiert wurde. Ein Notrufsystem muss erreichbar sein und im Ereignisfall funktionieren. Beschäftigte müssen die Alarmierungswege
kennen. Führungskräfte müssen wissen, wann und wie sie reagieren.

Wirksamkeitskontrolle bedeutet daher, die praktische Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Dafür eignen sich Begehungen, Übungen, Beschäftigtenbefragungen, Fallauswertungen und die Analyse wiederkehrender
Ereignisse.

Weiterführende Impulse enthält der Beitrag  Gewaltprävention und Handlungssicherheit in KRITIS-Organisationen
.

7. Checkliste für Unternehmen und Sicherheitsfachkräfte

Die folgende Checkliste bietet eine erste Orientierung. Sie ersetzt keine arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung, hilft jedoch dabei, mögliche Lücken in der betrieblichen Präventionsorganisation
sichtbar zu machen.

Status-Check: Arbeitsschutz und Gewaltprävention

  • Gefährdungsbeurteilung aktuell? Sind psychische Belastungen sowie erkennbare Risiken durch Gewalt, Aggressionen und Bedrohungen tätigkeitsbezogen erfasst?
  • Betroffene Bereiche identifiziert? Ist bekannt, an welchen Standorten, Arbeitsplätzen oder Außendienstsituationen ein erhöhtes Risiko besteht?
  • Beschäftigte beteiligt? Werden ihre Erfahrungen und Hinweise auf Schwachstellen systematisch einbezogen?
  • Meldeverfahren etabliert? Können Beschimpfungen, Drohungen, Übergriffe und Beinahe-Ereignisse einfach gemeldet werden?
  • Vorfälle ausgewertet? Werden Ursachen, Abläufe und wiederkehrende Muster untersucht?
  • TOP-Prinzip umgesetzt? Wurden technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen in der richtigen Rangfolge geprüft?
  • Alarmierung funktionsfähig? Sind Notruf-, Unterstützungs- und Rückzugswege bekannt und praktisch erprobt?
  • Alleinarbeit geregelt? Bestehen für Außendienst, Hausbesuche oder isolierte Arbeitsplätze klare Schutzregelungen?
  • Rollen geklärt? Sind die Aufgaben von Unternehmensleitung, Führungskräften, Sifa, Betriebsarzt und Gewaltschutzkoordination beschrieben?
  • Unterweisung praxisnah? Können Beschäftigte Alarmierung, Grenzsetzung, Rückzug und Unterstützung praktisch anwenden?
  • Nachsorge gesichert? Existieren verbindliche Abläufe für Erstbetreuung, medizinische Versorgung und psychologische Unterstützung?
  • Wirksamkeit überprüft? Werden Schutzmaßnahmen regelmäßig und nach Vorfällen überprüft?
  • Dokumentation nachvollziehbar? Sind Gefährdungen, Entscheidungen, Zuständigkeiten und Maßnahmen prüffähig dokumentiert?

Je häufiger einzelne Fragen nicht eindeutig beantwortet werden können, desto größer ist der fachliche Prüf- und Handlungsbedarf. Entscheidend ist jedoch nicht allein die Anzahl gesetzter Häkchen. Die Schutzmaßnahmen
müssen zur tatsächlichen Tätigkeit passen, im Arbeitsalltag bekannt sein und auch unter Belastung funktionieren.

8. Häufig gestellte Fragen zur reformierten DGUV Vorschrift 2

Ist die reformierte DGUV Vorschrift 2 bereits überall gleichzeitig in Kraft?

Nein. Die DGUV hat einen neuen Mustertext beschlossen. Die einzelnen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen setzen ihre trägerspezifischen Fassungen schrittweise in Kraft. Unternehmen sollten deshalb die
Veröffentlichungen ihres zuständigen Unfallversicherungsträgers prüfen.

Können Betriebsbegehungen vollständig digital durchgeführt werden?

Digitale Betreuungsanteile sind unter festgelegten Voraussetzungen möglich. Sie ersetzen jedoch nicht automatisch die erforderliche Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse. Ob eine persönliche Begehung erforderlich ist,
hängt von der konkreten Gefährdungssituation und der geltenden trägerspezifischen Regelung ab.

Ist die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen eine neue Pflicht?

Nein. Die Pflicht ergibt sich bereits aus dem Arbeitsschutzgesetz. Die Reform der DGUV Vorschrift 2 schafft keine neue eigenständige Verpflichtung, unterstreicht aber die Bedeutung einer wirksamen und bedarfsgerechten
Betreuung.

Müssen Gewalt- und Aggressionsrisiken berücksichtigt werden?

Bestehen aufgrund der Tätigkeit oder des Arbeitsumfeldes entsprechende Gefährdungen, müssen sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung angemessen ermittelt und bewertet werden. Daraus sind geeignete chutzmaßnahmen
abzuleiten.

Reicht ein Deeskalationstraining als Schutzmaßnahme aus?

In der Regel nicht. Trainings können die Wahrnehmungs- und Handlungskompetenz stärken, müssen aber in ein Gesamtkonzept aus technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen eingebettet
sein.

Was bedeutet die Mindestbesichtigungsquote von fünf Prozent?

Seit 2026 müssen die zuständigen Landesbehörden sicherstellen, dass jährlich mindestens fünf Prozent der im jeweiligen Bundesland vorhandenen Betriebe besichtigt werden. Das bedeutet nicht, dass jeder einzelne
Betrieb jährlich kontrolliert wird.

Wer ist für die Umsetzung verantwortlich?

Die Verantwortung für die Organisation des Arbeitsschutzes liegt beim Arbeitgeber. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und weitere Fachfunktionen beraten und unterstützen. Aufgaben können übertragen werden,
die Gesamtverantwortung für eine geeignete Organisation entfällt dadurch jedoch nicht automatisch.

Welche Aufgabe kann ein Gewaltschutzkoordinator übernehmen?

Ein Gewaltschutzkoordinator kann die verschiedenen Bereiche der Gewaltprävention koordinieren, Vorfälle auswerten, Schnittstellen verbinden und die Entwicklung von Melde-, Schutz- und Nachsorgeprozessen begleiten.
Er ersetzt weder die Fachkraft für Arbeitssicherheit noch den Betriebsarzt.

9. Gemeinsames Fazit: Arbeitsschutz und Gewaltprävention müssen zusammenwirken

Die Reform der DGUV Vorschrift 2 ist aus unserer gemeinsamen fachlichen Sicht mehr als eine organisatorische Anpassung. Sie eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, ihre betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
moderner, flexibler und stärker an den tatsächlichen Gefährdungen auszurichten.

Digitalisierung kann die Zusammenarbeit erleichtern, Dokumentationswege verbessern und Abstimmungen beschleunigen. Sie darf jedoch nicht mit einer Reduzierung fachlicher Nähe verwechselt werden.

Eine wirksame Prävention entsteht nur, wenn die tatsächlichen Arbeitsbedingungen bekannt sind, Beschäftigte einbezogen werden und Maßnahmen an der konkreten Gefährdung ausgerichtet sind.

Die Gefährdungsbeurteilung bleibt das zentrale Steuerungsinstrument. Sie muss technische, organisatorische und personenbezogene Gefährdungen ebenso berücksichtigen wie psychische Belastungen und Risiken durch Gewalt,
Aggression oder Bedrohung.

Insbesondere in Bereichen mit Kunden-, Bürger-, Patienten-, Klienten- oder Mieterkontakt sollten Unternehmen nicht warten, bis ein schwerer Vorfall eintritt. Konfliktschwerpunkte, Beinahe-Ereignisse und strukturelle
Schwachstellen müssen frühzeitig erkannt und ausgewertet werden.

Nachhaltiger Arbeitsschutz entsteht nicht durch einzelne Schulungen oder Dokumente. Er entsteht durch das Zusammenspiel von Gefährdungsbeurteilung, klaren Verantwortlichkeiten, funktionierenden Schutzmaßnahmen,
qualifizierter Betreuung und einer Sicherheitskultur, in der Beschäftigte Probleme und Vorfälle offen ansprechen können.


Digitalisierung kann Prävention unterstützen. Verantwortung, fachliche Bewertung, betriebliche Nähe und wirksame Schutzstrukturen bleiben jedoch Aufgaben des Menschen.

Arbeitsschutz und Gewaltprävention systematisch verbinden

Unternehmen, Behörden und Einrichtungen sollten ihre Gefährdungsbeurteilungen, Meldewege, Alarmierungsprozesse und Schutzmaßnahmen regelmäßig darauf überprüfen, ob Gewalt- und
Aggressionsrisiken angemessen berücksichtigt werden.

Entscheidend ist nicht allein die Dokumentation, sondern die praktische Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen. Schutzstrukturen müssen im Betriebsalltag bekannt, erreichbar und auch unter Stress anwendbar sein.


Kontakt und fachlicher Austausch

Über die Autoren

Ralf Königsmark

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Ralf Königsmark beschäftigt sich mit der praktischen Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes, der sicherheitstechnischen Betreuung und der systematischen Ermittlung und Bewertung betrieblicher Gefährdungen.

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Autor & fachlicher Ansprechpartner

Günther Pfeifer

IHK-zertifizierte Fachkraft für Gewaltprävention mit über 25 Jahren Erfahrung in Risiko-Bereichen. Entwickler der Gladiator Mind-Methodik, die stoische Philosophie mit moderner Neurowissenschaft verbindet. Spezialisiert auf Behörden, KRITIS, Jobcenter, Kliniken, Rettungsdienst, ÖPNV, Einzelhandel und Flughäfen.

Ich bin Praktiker, kein Forscher. Meine Aufgabe ist es, wissenschaftliche Erkenntnisse in tragfähige Konzepte für reale Einsatzsituationen zu übersetzen – als Architekt, der die richtigen Fachleute zusammenbringt. Wo mein Wissen endet, beginnt mein Netzwerk.

Meine Arbeit basiert auf der Überzeugung, dass der Mensch im Mittelpunkt jeder wirksamen Gewaltprävention stehen muss. Nur wer seine eigene Stressphysiologie versteht und seinem Bauchgefühl vertraut, kann unter Druck souverän bleiben.

Erfahren Sie mehr über mein modulares System der Gewaltprävention für Kritische Infrastrukturen (KRITIS), Behörden und Unternehmen.

Letzte Aktualisierung: Juli 2026

Der gemeinsame Fachbeitrag verbindet die Perspektive des betrieblichen Arbeitsschutzes mit der praktischen Gewaltprävention. Er stellt eine fachliche Einordnung dar und ersetzt keine rechtliche Beratung oder trägerspezifische Prüfung der jeweils geltenden DGUV Vorschrift 2.

Quellen und weiterführende Informationen


Stand des Fachbeitrags: Juli 2026. Maßgeblich bleiben die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die trägerspezifische Fassung der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.