Selbstverteidigung Glossar Buchstabe H
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Hausfriedensbruch
Als Hausfriedensbruch wird im allgemeinen bezeichnet,wenn ein Nichteigentümer eines Objektes sich Zutritt zu der entsprechenden Immobilie verschafft, ohne dies vorher mit dem rechtmäßigen Eigentümer dieses Objektes abgesprochen zu haben.Auch die Absicht ist entscheidend, ob die Immobilie betreten wurde, um Schaden an Person oder Sache zuzufügen oder ob dieselbigen geschützt werden sollten im Falle einer offensichtlichen Gefahr. Nichteigentümer dürfen sich Objekte oder Räumlichkeiten ansonsten lediglich im Falle eines Mietverhältnisses aneignen und darüber verfügen. Dazu bedarf es jedoch eines gültigen Mietvertrages, welcher von beiden Parteien, Mieter und Eigentümer, unterzeichnet wurde. Wird dieses Mietverhältnis aufgelöst, erlöscht dieses Recht jedoch und geht wieder an den Eigentümer oder an den neuen Mieter über. Der Hausfriedensbruch ist in Deutschland in den §§ 123f. Strafgesetzbuch geregelt und umfasst neben dem Grundtatbestand (§ 123 StGB) auch die Qualifikation des schweren Hausfriedensbruchs (§ 124 StGB).