+49 175-6000328 info@guenther-pfeifer.de

Selbstverteidigung Glossar Buchstabe H

Closed
Hausfriedensbruch

Als Hausfriedensbruch wird im allgemeinen bezeichnet,wenn ein Nichteigentümer eines Objektes sich Zutritt zu der entsprechenden Immobilie verschafft, ohne dies vorher mit dem rechtmäßigen Eigentümer dieses Objektes abgesprochen zu haben.Auch die Absicht ist entscheidend, ob die Immobilie betreten wurde, um Schaden an Person oder Sache zuzufügen oder ob dieselbigen geschützt werden sollten im Falle einer offensichtlichen Gefahr. Nichteigentümer dürfen sich Objekte oder Räumlichkeiten ansonsten lediglich im Falle eines Mietverhältnisses aneignen und darüber verfügen. Dazu bedarf es jedoch eines gültigen Mietvertrages, welcher von beiden Parteien, Mieter und Eigentümer, unterzeichnet wurde. Wird dieses Mietverhältnis aufgelöst, erlöscht dieses Recht jedoch und geht wieder an den Eigentümer oder an den neuen Mieter über. Der Hausfriedensbruch ist in Deutschland in den §§ 123f. Strafgesetzbuch geregelt und umfasst neben dem Grundtatbestand (§ 123 StGB) auch die Qualifikation des schweren Hausfriedensbruchs (§ 124 StGB).

Hausnotruf (HA)
Behinderte, alte und / oder kranke Menschen möchten zum einen in Ihrer gewohnten Umgebung leben, sind aber zum anderen aufgrund ihrer Eingeschränktheit im Notfall auf schnelle Hilfe angewiesen: Hierzu ist es wichtig, sich jederzeit auch unter widrigen Umständen bemerkbar machen können. Durch einen Hausnotruf kann ist rechtzeitige Hilfe gewährleistet. Teilnehmer an einem Hausnotruf erhalten zusätzlich zu ihrem Telefon ein weiteres stationäres Sendegerät sowie einen dazugehörenden mobilen Apparat, den „Funkfinger“. Dieser wird z.B. um den Hals oder am Handgelenk getragen, und dient zum kurzfristigen und umkomplizierten Absenden eines Notrufes. Einen solchen Service bieten diverse karikative Organisationen an, es gibt aber auch diverse private Hausnotrufzentralen auf dem deutschen Markt.