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Selbstverteidigung Glossar Buchstabe B

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Bedrohungsanalyse

Zu dem Risikomanagement gehören die Aufgaben der Risikoanalyse, die wiederum in mehrere Teilbereich aufgeteilt werden kann. Zu diesen Teilbereichen zählt unter anderem die Bedrohungsanalyse. Die Bedrohungsanalyse befasst sich mit dem Schutz von Rechner- und Kommunikationssystemen. Damit dient die Bedrohungsanalyse der Informationssicherheit. Im Rahmen der Bedrohungsanalyse wird unter anderem auf das IT-Grundschutz­handbuch des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zurückgegriffen. Bei der Bedrohungsanalyse werden im einzelnen eventuelle Bedrohungen oder Angreifer erkannt. Daraufhin folgt eine Analyse. Zu dieser gehören die Hochrechnung eines möglichen Schadens sowie die Errechnung der Wahrscheinlichkeit eines Angriffes. Abschließend wird bei der Bedrohungsanalyse ein Dokument erstellt, welches nicht nur die Bedrohungen aufführt, sondern auch Lösungswege aufzeigt.

Betriebsschutz

Unter dem Begriff des Betriebschutzes wird die Sicherung und der Schutz in einem Arbeitsbetrieb verstanden. Man spricht auch von Arbeitsschutz. Der Arbeits- oder Betriebsschutz umfasst die Pflichten eines Arbeitgebers/einer Arbeitgeberin sowie die Pflichten und Rechte eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin. Diese sind im Grundsatz des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) mit Wirkung vom 07.08.1996 inklusive späterer Änderungen beschrieben,verankert und geregelt. So ist ein Arbeitgeber/eine Arbeitgeberin beispielsweise dazu verpflichtet, entsprechd den gegebenen Bedingungen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit seiner Angestellten bzw. Beschäfigten am Arbeitsplatz zu ergreifen und umzusetzen. Es/Sie ist angehalten diese Maßnahmen zu überprüfen und ggf. den Gegebenheiten anzupassen. Angestellte sind zudem verpflichtet – auch im eigenen Interesse – ihren Möglichkeiten sowie den Anordnungen und Anweisungen des Arbeitgeber/der Arbeitgeberin entsprechend für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu sorgen.

Bewachung

Unter Bewachung versteht man in der Regel die Sicherung eines Objekts. Also zu bewachendes Objekt kommen beispielsweise ein Gebäude oder Gelände aber auch einzelne Personen oder ganze Menschenmengen in Frage. Die Sicherung eines Gegenstandes oder eines Gebäudes wird als Objektschutz bezeichnet, bei Personen spricht man dementsprechend von Personenschutz. Bei einem Gelände oder Territorium spricht man von Territorialschutz. Darunter versteht man zum Beispiel den Grenzschutz bestimmter Staaten oder auch eine Zollstation. Ziel der Bewachung ist es, jedweden Schaden von dem zu sichernden Objekt fernzuhalten. Bei Personen erreicht man dies durch den Einsatz von Leibwächtern, die die betreffende Person nach außen abschirmen, bei Gebäuden oder Territorien ist darauf zu achten, dass Unbefugte keinen Zutritt erhalten. Dabei helfen Personenkontrollen aber auch physische Barrieren wie Mauern.

Bewachungsgewerbe

Das Bewachungsgewerbe ist nach §34a GewO erlaubnispflichtig und wird durchgeführt von Personen, die gewerbsmäßig Leib, Leben, Freiheit, Eigentum oder Besitz fremder Personen bewachen. In größeren Unternehmen wird diese Tätigkeit meist von einem internen Werkschutz ausgeübt. Einzelheiten zur Ausübung des Bewachungsgewerbes werden in der Bewachungsverordnung geregelt. Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung des Bewachungsgewerbes nach §34a GewO sind unter anderem die Integrität des Gewerbetreibenden und des von ihm beschäftigten Wachpersonals sowie die vorhandene erforderliche Ausstattung zur Ausübung der Gewerbetätigkeit. Außerdem ist eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nötig, in der bestätigt wird, dass der Bewachungsgewerbebetreibende über die erforderlichen rechtlichen Vorschriften für die Ausübung des Gewerbes unterrichtet wurde und mit ihnen betraut ist. Verweis: § 34a Bewachungsgewerbe